FahrschAusbO 2012
§ 5aPraktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- 1.
- die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
- 2.
- das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e086326c639b36ced848dcf1abeda336bbc6cd5262c51597204ee3d0fd7931e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17a FeVBeschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
„(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausb …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 7 FahrschAusbO 2012(zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
„… über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Name, Vorname ......................................................................................................... …“