FahrlG2018DV
§ 6Ausbildungsnachweis
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 FahrschAusbO 2012Abschluss der Ausbildung
„(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. (2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Date …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 FahrschAusbO 2012Abschluss der Ausbildung
„… ge 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der …“