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FPersG

§ 4bFahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 an die hierfür zuständigen Stellen im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002770971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9ebb0324da85a4506411a4436eb14d021180d5484e279837d3e499c8fc60253

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