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FPersG

§ 3Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002770971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9ebb0324da85a4506411a4436eb14d021180d5484e279837d3e499c8fc60253

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