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FPersG

§ 6Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 und darüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002770971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9ebb0324da85a4506411a4436eb14d021180d5484e279837d3e499c8fc60253

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