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FPersG

§ 4aZuständigkeiten

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. 19.2.1987 I 640;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002770971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9ebb0324da85a4506411a4436eb14d021180d5484e279837d3e499c8fc60253

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