FahrlG2018DV
§ 8Verantwortliche Leitung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- 1.
- das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- geistig und körperlich geeignet sein,
- 3.
- die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und
- 4.
- a)
- drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein,
- b)
- drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,
- c)
- ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,
- d)
- die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
- e)
- ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632