FahrlG2018DV
§ 3Unterrichtsräume
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 2 FahrlG2018DV(zu § 3) Unterrichtsräume
„… e Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird: Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes Arbeitsflä …“