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FahrlG2018DV

§ 2aDurchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:
1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
2.
eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
3.
einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.
(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632

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