FahrlG2018DV
Anlage 2(zu § 3) Unterrichtsräume
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
| Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer | 1 m2 |
| Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m2 |
| Luftvolumen je Person | 3 m3. |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
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- nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
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- einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
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- vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
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- gut beleuchtet ist,
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- ausreichend belüftet werden kann sowie
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- gut beheizbar ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 FahrlG2018DVUnterrichtsräume
„… e Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird: Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes Arbeitsflä …“