FahrlG2018DV
§ 17Fortbildung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- 1.
- die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
- die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,
- 4.
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,
- 5.
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und
- 6.
- nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
- 1.
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
- Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
- 1.
- Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 3.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,
- 4.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und
- 5.
- Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632