FahrlG2018DV
§ 15Überwachungspersonal
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- 1.
- als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
- a)
- über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer verfügt,
- b)
- die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen absolviert hat, und
- c)
- keine verantwortliche Position in einem Verband der Fahrlehrer wahrnimmt,
oder - 2.
- als andere geeignete Person
- a)
- zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind,
- b)
- die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, und
- c)
- eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
oder - 3.
- qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632