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FahrlG2018DV

§ 16Qualitätssichernde Anordnungen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(1) Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:
1.
eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,
2.
eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.
Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632

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