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FahrlG2018DV

§ 18Örtliches Fahrlehrerregister

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
1.
a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
b)
bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
c)
bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d)
bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3.
die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632

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