(1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach § 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
„(1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geän …“
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