Zum Gesetzesinhalt

EZulV

§ 23pZulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.
(2) Die Zulage beträgt im Fall
1.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a
500 Euro,
2.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b
300 Euro,
3.
des Absatzes 1 Nummer 2250 Euro.
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3

XML-Quelle beim Herausgeber