EZulV
§ 23oZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- 1.
- Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
- 2.
- Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,
- 3.
- Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,
- 4.
- Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,
- 5.
- Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,
- 6.
- Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
- 7.
- notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
- 1.
- für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,
- 2.
- bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder
- 3.
- nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3