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EZulV

§ 23oZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
1.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,
2.
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,
3.
Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,
4.
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,
5.
Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,
6.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder
7.
notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
1.
für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,
2.
bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder
3.
nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.
(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3

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