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EWPBG

§ 24Lieferantenwechsel

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR256010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f

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