EWPBG
§ 23Mitteilungspflichten des Lieferanten
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
- 1.
- der Prüfbehörde
- a)
- auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie
- b)
- sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,
- aa)
- deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder
- bb)
- denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und
- 2.
- bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- a)
- das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,
- b)
- den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie
- c)
- die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR256010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f