EWPBG
§ 22Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
- 1.
- bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich
- a)
- welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,
- b)
- welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
- c)
- welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll,
- 2.
- im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024
- a)
- die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,
- b)
- wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,
- c)
- wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der
- aa)
- die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,
- bb)
- bestätigt, dass nicht überschritten wurde:
- aaa)
- die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
- bbb)
- die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,
- cc)
- für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und
- d)
- wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.
- 1.
- eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach
- a)
- dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und
- b)
- dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie
- 2.
- die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.
- 1.
- seine Firma und Anschrift,
- 2.
- wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 3.
- die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
- 4.
- die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 5.
- die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und
- 6.
- den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.
- einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
- 2.
- in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
- 3.
- in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
- 4.
- sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
- 5.
- Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR256010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 323 HGBVerantwortlichkeit des Abschlußprüfers
„… ung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließli …“