(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 und 3 bezweckt, Kunden vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere, dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.
(3) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,
1.
die § 11 erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;
2.
die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder
3.
die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
(4) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
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