(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.
(2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
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