EWPBG
§ 18Höchstgrenzen
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
- 1.
- bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,
- a)
- 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
- b)
- 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
- c)
- 100 Millionen Euro;
- 2.
- bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- a)
- 4 Millionen Euro oder
- b)
- 2 Millionen Euro.
- 1.
- bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und
- 2.
- bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.
- 1.
- für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und
- 2.
- für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird.
- 1.
- darf nicht übersteigen
- a)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,
- b)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,
- c)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,
- d)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
- e)
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
- 2.
- darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum
- a)
- mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder
- b)
- den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.
- 1.
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder
- 2.
- in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.
- 1.
- beträgt 150 000 Euro, solange
- a)
- keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und
- b)
- kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und
- 2.
- ergibt sich aus der Selbsterklärung nach
- a)
- § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbsterklärung beim Lieferanten folgenden Kalendermonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
- b)
- § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.
- 1.
- in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,
- 2.
- unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,
- 3.
- unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,
- 4.
- nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR256010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f