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EWGSichV

§ 5Befreiung von der Sicherheitsleistung

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020920988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 761ce90237f32b571ce95e6c86b742abc2a497ea2ffd3ebaa08ef5d98d285b47

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