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EWGSichV

§ 4Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020920988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 761ce90237f32b571ce95e6c86b742abc2a497ea2ffd3ebaa08ef5d98d285b47

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