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EWGSichV

§ 7Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020920988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 761ce90237f32b571ce95e6c86b742abc2a497ea2ffd3ebaa08ef5d98d285b47

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