Zum Gesetzesinhalt

EVO

§ 12Allgemeines

Eisenbahnverkehrs-Verordnung

(1) Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.
(3) Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D00A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b

XML-Quelle beim Herausgeber