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EVerkSiV

§ 2Sicherstellung von Beförderungsmitteln

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.
(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027300976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f6f57302fb6a59789849a9bd66b021662e60a3c810b9590c099b12b8ba3d1a6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 StrKrVerkLeistVUmfang der Leistungspflicht

    „… oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen. (4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.“