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EVerkSiV

§ 3Beschleunigung der Ver- und Entladung

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027300976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f6f57302fb6a59789849a9bd66b021662e60a3c810b9590c099b12b8ba3d1a6

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