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EVerkSiV

§ 1Zweck der Verordnung

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027300976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f6f57302fb6a59789849a9bd66b021662e60a3c810b9590c099b12b8ba3d1a6

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