EUTBV
§ 6Sachausgaben
Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
- 1.
- eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
- 2.
- Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, wobei vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen unbeachtlich sind,
- 3.
- erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
- 4.
- erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
- 5.
- erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
- 6.
- erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Fortbildung der Beraterinnen und Berater,
- 7.
- erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
- 8.
- Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit in Höhe einer Jahrespauschale von 1 000 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR179600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788