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EUTBV

§ 4Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788

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