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EUTBV

§ 5Personalausgaben

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. Die Träger der Beratungsangebote dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788

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