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EUTBV

§ 11Gewährung und Auszahlung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

(1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(2) Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt werden.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788

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