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EUTBV

§ 14Datenerhebung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Beratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. Zu den Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen der durchgeführten Beratungen. Die Träger der Beratungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die zuständige Stelle zu unterstützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788

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