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EUTBV

§ 12Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
(2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5509f13a9b595bc4654e8139e1e2320a47bf579501e124dfcecd2ccdd5ca9788

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