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EuropolG

§ 4 Anwendung anderer Vorschriften

Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.
(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.
(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 26

Sonst: Änderung des § 8 (bezeichnet als Art. 2 § 8) durch Art. 10 Abs. 1 G v. 30.10.2017 I 3618 ist aufgrund bereits erfolgter Aufhebung der §§ 8 bis 10 durch Art. 1 Nr. 10 G v. 23.6.2017 I 1882 gegenstandslos und mithin nicht ausführbar.

Sonst: Art. 2 §§ 1 bis 8 (nach Aufhebung der Angabe "Artikel 2" durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1882 jetzt §§ 1 bis 8) treten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Art. 45 Abs. 3 in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist gem. Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv 1.10.1998 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215029997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92f51dc174969c689a5990bfa142376da15bed1599d53a90fcf3c866032ec75a

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