(1) Polizei- und Zollbehörden sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. § 28 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.
(3) Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist:
1.
die Behörden der Bundespolizei,
2.
die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
3.
die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
4.
weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zuständig sind,
5.
die Polizeien der Länder sowie
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.
Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.
(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 26
Sonst: Änderung des § 8 (bezeichnet als Art. 2 § 8) durch Art. 10 Abs. 1 G v. 30.10.2017 I 3618 ist aufgrund bereits erfolgter Aufhebung der §§ 8 bis 10 durch Art. 1 Nr. 10 G v. 23.6.2017 I 1882 gegenstandslos und mithin nicht ausführbar.
Sonst: Art. 2 §§ 1 bis 8 (nach Aufhebung der Angabe "Artikel 2" durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1882 jetzt §§ 1 bis 8) treten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Art. 45 Abs. 3 in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist gem. Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv 1.10.1998 in Kraft getreten.
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