(1) Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.
(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 26
Sonst: Änderung des § 8 (bezeichnet als Art. 2 § 8) durch Art. 10 Abs. 1 G v. 30.10.2017 I 3618 ist aufgrund bereits erfolgter Aufhebung der §§ 8 bis 10 durch Art. 1 Nr. 10 G v. 23.6.2017 I 1882 gegenstandslos und mithin nicht ausführbar.
Sonst: Art. 2 §§ 1 bis 8 (nach Aufhebung der Angabe "Artikel 2" durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1882 jetzt §§ 1 bis 8) treten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Art. 45 Abs. 3 in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist gem. Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv 1.10.1998 in Kraft getreten.
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