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EuropolG

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794
1.
als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794,
2.
als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.
Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 26

Sonst: Änderung des § 8 (bezeichnet als Art. 2 § 8) durch Art. 10 Abs. 1 G v. 30.10.2017 I 3618 ist aufgrund bereits erfolgter Aufhebung der §§ 8 bis 10 durch Art. 1 Nr. 10 G v. 23.6.2017 I 1882 gegenstandslos und mithin nicht ausführbar.

Sonst: Art. 2 §§ 1 bis 8 (nach Aufhebung der Angabe "Artikel 2" durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1882 jetzt §§ 1 bis 8) treten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Art. 45 Abs. 3 in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist gem. Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv 1.10.1998 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215029997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92f51dc174969c689a5990bfa142376da15bed1599d53a90fcf3c866032ec75a

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