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EUROCONTROLVorRV

§ 5

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet EUROCONTROL auf Antrag aus dem Aufkommen der Einkommensteuer die Einkommensteuer oder Lohnsteuer, die auf die Bezüge im Sinne des Artikels 3 des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls entfällt. Diese ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens oder beim Lohnsteuerjahresausgleich ergebende Einkommensteuer oder Lohnsteuer im Verhältnis der von EUROCONTROL bezogenen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Wird eine Veranlagung des Einkommens oder ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt, so wird die einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
(2) Der Antrag auf Erstattung ist unter Angabe der in Betracht kommenden Arbeitnehmer sowie des für diese zuständigen Finanzamts spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Bezüge gezahlt worden sind, zu stellen. Während des Kalenderjahres, in dem die Bezüge gezahlt werden, können vom Bundeszentralamt für Steuern nach näherer Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister angemessene Vorauszahlungen auf den Erstattungsbetrag entrichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208140972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57c6b2a9a81c52a0f3a90d2b03b13f50d4db1092e4e2b3645f8394e2af0b7a61

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