Zum Gesetzesinhalt

EUROCONTROLVorRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Wird ein Gegenstand veräußert, den EUROCONTROL für den amtlichen Gebrauch erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihr Entlastungen von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 oder § 2 gewährt worden sind, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstandes geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1967) ermittelt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 3 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 12 Umsatzsteuergesetz 1980 v. 26.11.1979 I 1953
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208140972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57c6b2a9a81c52a0f3a90d2b03b13f50d4db1092e4e2b3645f8394e2af0b7a61

XML-Quelle beim Herausgeber