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EUROCONTROLVorRV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Die Einfuhr von Gegenständen für EUROCONTROL ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208140972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57c6b2a9a81c52a0f3a90d2b03b13f50d4db1092e4e2b3645f8394e2af0b7a61

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