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EUROCONTROLVorRV

§ 4

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Die Bundesrepublik Deutschland gleicht die nach dem jährlichen Durchschnitt berechnete Mineralölsteuerbelastung auf ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Treibstoffe aus, die EUROCONTROL bezogen hat, jedoch nur im Rahmen besonders zu vereinbarender Kontingente.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208140972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57c6b2a9a81c52a0f3a90d2b03b13f50d4db1092e4e2b3645f8394e2af0b7a61

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