Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bsatz 1 verwendet, wobei mindestens 25 % dieser Daten einen Zeitraum mit erheblichem Finanzstress abbilden müssen („Sressdaten“). (3)   Bilden die Stressdaten nach Absatz 2 nicht mindestens 25 % der Daten, die für das Modell für Ersteinschusszahlungen verwendet werden, so werden die ältesten der historischen Daten nach Absatz 1 durch Daten aus einem Zeitraum mit erheblichem Finanzstress ersetzt, sodass der Anteil der Stressdaten mindestens 25 % des im Modell für Ersteinschusszahlungen verwendeten gesamten Datensatzes ausmacht. (4)   Der für die Kalibrierung der Parameter verwendete Zeitraum mit erheblichem Finanzstress wird mindestens für jede Anlageklasse nach Artikel 17 Absatz 2 separat ermittelt und angewandt. (5)   Für die Kalibrierung der Parameter werden alle Daten gleich gewichtet. (6)   Die Parameter können für kürzere Zeiträume als die nach Artikel 15 ermittelte Nachschuss-Risikoperiode kalibriert werden. Werden kürzere Zeiträume verwendet, so sind die Parameter mittels einer geeigneten Methode an diese Nachschuss-Risikoperiode anzupassen. (7)   Die Gegenparteien legen schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen eine häufigere Kalibrierung vorgenommen wird. (8)   Die Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren der Wert der auszutauschenden Einschusszahlungen angepasst wird, wenn sich die Parameter aufgrund einer Veränderung der Marktbedingungen ändern. In diesen Verfahren wird den Gegenparteien die Möglichkeit gegeben, die sich aus diesen Parameteränderungen ergebenden zusätzlichen Ersteinschusszahlungen während eines Zeitraums von einem bis dreißig Geschäftstagen auszutauschen. (9)   Die Gegenparteien legen Verfahren hinsichtlich der Qualität der im Modell gemäß Absatz 1 verwendeten Daten fest, die Kriterien in Bezug auf die Auswahl geeigneter Datenanbieter und die Bereinigung und Interpolation der Daten enthalten. (10)   In den Modellen für Ersteinschusszahlungen dürfen nur dann Näherungswerte für die Daten verwendet werden, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die verfügbaren Daten reichen nicht aus oder spiegeln die Volatilität eines OTC-Derivatekontrakts oder eines Portfolios von OTC-Derivatekontrakten innerhalb eines Netting-Satzes nicht realistisch wider. b) Die Verwendung von Näherungswerten führt zu einem konservativen Niveau der Einschusszahlungen. Artikel 17 Diversifizierung, Absicherung und Risikoausgleich über zugrunde liegende Klassen hinweg (1)   Modelle für Ersteinschusszahlungen umfassen nur die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte ein und desselben Netting-Satzes. In den Modellen für Ersteinschusszahlungen können Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche für die Kontrakte eines Netting-Satzes vorgesehen werden, sofern diese Diversifizierungen, Absicherungen oder Risikoausgleiche nur in Bezug auf dieselbe zugrunde liegende Anlageklasse gemäß Absatz 2 vorgenommen werden. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Diversifizierungen, Absicherungen und Risikoausgleiche nur innerhalb der folgenden Anlageklassen vorgenommen werden: a) Zinssätze, Währung und Inflation; b) Aktien; c) Kreditinstrumente; d) Rohstoffe und Gold; e) Sonstige. Artikel 18 Qualitative Anforderungen (1)   Die Gegenparteien legen einen internen Überwachungsprozess fest, anhand dessen die Angemessenheit des Modells für Ersteinschusszahlungen auf kontinuierlicher Basis bewertet wird und der sämtliche der folgenden Elemente umfasst: a) eine erste Validierung des Modells durch entsprechend qualifizierte Personen, die von den mit der Modellentwicklung befassten Personen unabhängig sind; b) eine Follow-up-Validierung, die bei jeder signifikanten Änderung des Modells für Ersteinschusszahlungen und mindestens einmal jährlich vorgenommen wird; c) ein regelmäßiges Prüfverfahren, um Folgendes zu bewerten: i) die Integrität und Zuverlässigkeit der Datenquellen; ii) das Managementinformationssystem für den Betrieb des Modells; iii) die Genauigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten; iv) die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen. (2)   Die Dokumentation der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikomanagementverfahren im Zusammenhang mit dem Modell für Ersteinschusszahlungen erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen: a) sie ermöglicht es einem fachkundigen Dritten, die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten des Modells für Ersteinschusszahlungen zu verstehen; b) sie enthält die wichtigsten Annahmen und Beschränkungen des Modells für Ersteinschusszahlungen; c) sie definiert die Umstände, unter denen die Annahmen bezüglich des Modells für Ersteinschusszahlungen nicht mehr gelten. (3)   Alle Änderungen des Modells für Ersteinschusszahlungen werden von den Gegenparteien dokumentiert. Eine solche Dokumentation enthält auch Einzelheiten zu den Ergebnissen der Validierungen nach Absatz 1, die nach einschlägigen Änderungen vorgenommen worden sind. ABSCHNITT 5 Sicherheitenmanagement und Abgrenzung Artikel 19 Sicherheitenmanagement und Abgrenzung (1)   Die Verfahren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c sehen Folgendes vor: a) eine tägliche Bewertung der gehaltenen Sicherheiten gemäß Abschnitt 6; b) die rechtlichen Regelungen und eine Beteiligungsstruktur der Sicherheiten, die den Zugang zu erhaltenen Sicherheiten ermöglichen, sofern diese von Dritten gehalten werden; c) wenn die Ersteinschusszahlung vom Sicherungsgeber gehalten wird, dass die Sicherheit in insolvenzgeschützten Verwahrkonten verwahrt wird; d) dass unbare Ersteinschusszahlungen gemäß den Absätzen 3 und 4 gehalten werden; e) dass als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barmittel auf Geldkonten bei Zentralbanken oder Kreditinstituten verbleiben, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) sie sind im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder in einem Drittstaat zugelassen, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den Vorschriften von Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig befunden wurden; ii) bei ihnen handelt es sich weder um die sicherungsgebende noch um die sicherungsnehmende Gegenpartei, und sie sind auch nicht Bestandteil einer Gruppe, der eine der Gegenparteien angehört; f) die Verfügbarkeit der nicht in Anspruch genommenen Sicherheiten für den Abwickler oder sonstigen Insolvenzverwalter der ausfallenden Gegenpartei; g) dass die Ersteinschusszahlungen im Falle eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei fristgerecht frei auf die sicherungsgebende Gegenpartei übertragbar sind; h) dass unbare Sicherheiten ohne regulatorische oder rechtliche Einschränkungen oder Ansprüche Dritter, einschließlich derjenigen des Abwicklers der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder eines als Verwahrstelle tätigen Dritten, übertragbar sind, ausgenommen Gebühren und Ausgaben, die bei der Bereitstellung von Verwahrkonten entstehen, und anderer Gebühren, die regelmäßig auf alle Wertpapiere in einem Clearingsystem erhoben werden, in dem derartige Sicherheiten gehalten werden können; i) dass nicht in Anspruch genommene Sicherheiten der sicherungsgebenden Gegenpartei vollständig zurückgegeben werden, ausgenommen Kosten und Ausgaben für das Verfahren, in dessen Rahmen Sicherheiten entgegengenommen und gehalten werden. (2)   Sicherheiten, die als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt werden, können durch alternative Sicherheiten ersetzt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Ersetzung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Gegenparteien im Sinne des Artikels 3; b) die alternative Sicherheit ist im Einklang mit Abschnitt 2 anerkennungsfähig; c) der Wert der alternativen Sicherheit reicht aus, um sämtliche Einschussanforderungen nach der Anwendung etwaiger relevanter Abschläge zu erfüllen. (3)   Ersteinschüsse werden gegen den Ausfall oder die Insolvenz der sicherungsnehmenden Gegenpartei gesichert, indem sie in einer oder beiden der folgenden Weisen abgegrenzt werden: a) Sie werden in den Büchern und Aufzeichnungen eines Dritten oder eines Verwahrers geführt. b) Sie sind Gegenstand anderer rechtsverbindlicher Vereinbarungen. (4)   Die Gegenparteien gewährleisten, dass als Ersteinschüsse ausgetauschte unbare Sicherheiten wie folgt abgegrenzt werden: a) wird die Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt; b) wird die Sicherheit von der sicherungsgebenden Gegenpartei nicht auf Eigentümerbasis gehalten, so wird sie von ihren übrigen eigenen Vermögenswerten abgegrenzt; c) wird die Sicherheit in den Büchern und Aufzeichnungen eines Verwahrers oder eines Dritten geführt, so wird sie von den eigenen Vermögenswerten dieses Drittinhabers oder Verwahrers abgegrenzt. (5)   Wird eine unbare Sicherheit von der sicherungsnehmenden Gegenpartei oder einem Drittinhaber oder Verwahrer gehalten, so gewährt die sicherungsnehmende Gegenpartei der sicherungsgebenden Gegenpartei die Möglichkeit, ihre Sicherheit von den Vermögenswerten anderer sicherungsgebender Gegenparteien abzugrenzen. (6)   Die Gegenparteien nehmen eine unabhängige rechtliche Überprüfung vor, um festzustellen, ob die Abgrenzungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe g die Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 erfüllen. Diese rechtliche Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden. (7)   Die Gegenparteien übermitteln ihren zuständigen Behörden Nachweise für die Einhaltung von Absatz 6 in Bezug auf jedes betreffende Land und legen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Maßnahmen fest, die gewährleisten, dass die Einhaltung der Vorschriften kontinuierlich bewertet wird. (8)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e beurteilen die Gegenparteien die Bonität des einschlägigen Kreditinstituts anhand einer Methode, die sich nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützt. Artikel 20 Behandlung entgegengenommener Ersteinschusszahlungen (1)   Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheit entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden. ABSCHNITT 6 Bewertung von Sicherheiten Artikel 21 Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit (1)   Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit im Einklang mit der in Anhang II dargelegten Methode oder einer Methode gemäß Artikel 22 an, bei der eigene Volatilitätsschätzungen verwendet werden. (2)   Bei der Anpassung des Werts der Sicherheit gemäß Absatz 1 können die Gegenparteien die Wechselkursrisiken der Positionen in Währungen vernachlässigen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung zur Begrenzung der Schwankungen dieser Positionen gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen gilt. Artikel 22 Eigene Schätzungen des angepassten Werts der Sicherheit (1)   Die Gegenparteien passen den Wert der entgegengenommenen Sicherheit unter Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gemäß Anhang III an. (2)   Die Gegenparteien aktualisieren ihre Daten und berechnen die eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Artikel 21, wenn sich das Volatilitätsniveau der Marktpreise wesentlich ändert, zumindest aber vierteljährlich. (3)   Für die Zwecke von Absatz 2 bestimmen die Gegenparteien vorab die Volatilitätsniveaus, die eine Neuberechnung der Abschläge gemäß Anhang III nach sich ziehen. (4)   Die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d umfassen Maßnahmen zur Überwachung der Berechnung der eigenen Volatilitätsschätzungen und der Einbeziehung dieser Schätzungen in die Risikomanagementverfahren dieser Gegenpartei. (5)   Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen werden einer internen Überprüfung unterzogen, die sämtliche der folgenden Elemente umfasst: a) die Einbeziehung der Schätzungen in das Risikomanagementverfahren der Gegenpartei, die mindestens jährlich vorgenommen wird; b) die Einbeziehung der geschätzten Abschläge in das tägliche Risikomanagement; c) die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Verfahrens für die Berechnung von Schätzungen; d) die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für die Berechnung der Schätzungen verwendeten Datenquellen; e) die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen. (6)   Die in Absatz 5 genannte Überprüfung erfolgt regelmäßig im Rahmen der internen Prüfung der Gegenpartei. KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN ABSCHNITT 1 Freistellungen Artikel 23 Als Kreditinstitute zugelassene zentrale Gegenparteien Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit zentralen Gegenparteien eingegangen wurden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen sind, keine Sicherheiten ausgetauscht werden. Artikel 24 Nichtfinanzielle Gegenparteien und Gegenparteien aus Drittstaaten Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die mit nichtfinanziellen Gegenparteien eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen, oder die mit in einem Drittstaat niedergelassenen nichtfinanziellen Unternehmen eingegangen wurden, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären, keine Sicherheiten ausgetauscht werden. Artikel 25 Mindesttransferbetrag (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Sicherheiten von einer Gegenpartei entgegengenommen werden, wenn der fällige Betrag ab der letzten Entgegennahme von Sicherheiten gleich hoch oder niedriger als der Betrag ist, der von den Gegenparteien vereinbart wurde („Mindesttransferbetrag“). Der Mindesttransferbetrag übersteigt nicht 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung. (2)   Einigen sich die Gegenparteien auf einen Mindesttransferbetrag, so wird der Betrag der fälligen Sicherheiten als Summe folgender Elemente berechnet: a) dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 10 berechneten Nachschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten; b) dem ab der letzten Entgegennahme fälligen und gemäß Artikel 11 berechneten Ersteinschuss, einschließlich etwaiger überschüssiger Sicherheiten; (3)   Übersteigt der Betrag der fälligen Sicherheit den von den Gegenparteien vereinbarten Mindesttransferbetrag, so nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den Betrag der fälligen Sicherheit in voller Höhe ohne Abzug des Mindesttransferbetrags entgegen. (4)   Die Gegenparteien können getrennte Mindesttransferbeträge für Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen vereinbaren, unter der Voraussetzung, dass die Summe dieser Mindesttransferbeträge 500 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung nicht übersteigt. (5)   Vereinbaren die Gegenparteien getrennte Mindesttransferbeträge gemäß Absatz 4, nimmt die sicherungsnehmende Gegenpartei den vollen Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen ohne Abzug der Mindesttransferbeträge entgegen, wenn der Betrag der fälligen Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen den Mindesttransferbetrag übersteigt. Artikel 26 Berechnung von Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Gegenparteien aus Drittstaaten Ist eine Gegenpartei in einem Drittstaat niedergelassen, können die Gegenparteien die Einschüsse auf der Grundlage eines Netting-Satzes berechnen, der folgende Arten von Kontrakten umfasst: a) nicht zentral geclearte OTC-Derivate, die Einschussanforderungen nach dieser Verordnung unterliegen; b) Kontrakte, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie gelten nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften als nicht zentral geclearte OTC-Derivate; ii) sie unterliegen nach den auf die im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei anzuwendenden Vorschriften Bestimmungen für Einschüsse. ABSCHNITT 2 Freistellungen bei der Berechnung der Höhe von Ersteinschusszahlungen Artikel 27 Devisenkontrakte Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass in Bezug auf folgende Kontrakte keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden: a) physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich den Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt und zu einem vereinbarten festen Zinssatz am Handelstag des Kontrakts über den Austausch betreffen („Devisentermingeschäfte“); b) physisch abgewickelte OTC-Derivatekontrakte, die lediglich einen Austausch von zwei verschiedenen Währungen zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz, der am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird, und einen Rücktausch der beiden Währungen zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem festen Zinssatz betreffen, der ebenfalls am Handelstag des Kontrakts über den Austausch vereinbart wird („Devisenswaps“); c) nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien zu bestimmten Zeitpunkten und nach einer bestimmten Formel lediglich den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer Währung gegen den Kapitalbetrag und etwaige Zinszahlungen in einer anderen Währung austauschen („Währungsswaps“). Artikel 28 Schwellenwert auf der Grundlage des Nominalbetrags (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass für alle neuen OTC-Derivatekontrakte, die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangen werden und bei denen eine der beiden Gegenparteien für die Monate März, April und Mai des vorangehenden Jahres einen zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert für nicht zentral geclearte OTC-Derivate von unter 8 Mrd. EUR aufweist, keine Ersteinschusszahlungen entgegengenommen werden. Der zum Monatsende ermittelte aggregierte durchschnittliche Nominalwert nach Unterabsatz 1 wird auf Ebene der Gegenpartei oder auf Gruppenebene berechnet, sofern die Gegenpartei zu einer solchen gehört. (2)   Gehört die Gegenpartei zu einer Gruppe, umfasst die Berechnung des zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags auf Gruppenebene alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, einschließlich aller gruppeninterner nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um interne Transaktionen handelt, nur einmal berücksichtigt. (3)   Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten; b) die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt. Artikel 29 Schwellenwert auf der Grundlage der Ersteinschussbeträge (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass der Ersteinschussbetrag in den Fällen der Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes um bis zu 50 Mio. EUR und im Falle des Buchstabens c des vorliegenden Absatzes um bis zu 10 Mio. EUR gesenkt wird: a) keine der Gegenparteien gehört zu einer Gruppe; b) die Gegenparteien gehören zu unterschiedlichen Gruppen; c) beide Gegenparteien gehören zur selben Gruppe. (2)   Nimmt eine Gegenpartei im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe b keine Ersteinschusszahlungen entgegen, umfassen die Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Bestimmungen, um auf Gruppenebene zu überwachen, ob der Schwellenwert überschritten wird, sowie Bestimmungen über die Aufbewahrung angemessener Aufzeichnungen zu den Risikopositionen der Gruppe gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, die zur selben Gruppe gehört. (3)   Nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden, gelten als eigenständige Einheiten und werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten; b) die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt. ABSCHNITT 3 Freistellungen von der Pflicht, Ersteinschusszahlungen oder Nachschusszahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen Artikel 30 Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 und sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen wurden, Folgendes vorsehen: a) die Nachschusszahlungen werden nicht durch den Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspool geleistet, sondern von dessen Gegenpartei bar entgegengenommen und bei Fälligkeit der Gegenpartei zurückgegeben; b) es werden keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen. (2)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der OTC-Derivatekontrakt wird im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet; b) bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet; c) der OTC-Derivatekontrakt ist gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert; d) der OTC-Derivatekontrakt wird ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet; e) der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht mit dem Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung in Zusammenhang stehen; f) die gedeckte Schuldverschreibung, mit der der OTC-Derivatekontrakt ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.