Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

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15.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/9 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2251 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gegenparteien sind verpflichtet, sich vor Kreditrisiken gegenüber den Gegenparteien von Derivatekontrakten zu schützen, indem sie Einschusszahlungen einfordern, wenn diese Kontrakte nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden. In dieser Verordnung werden die Standards für den rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten festgelegt. Diese Standards sollten für die Sicherheiten, die Gegenparteien gemäß dieser Verordnung einfordern oder stellen müssen, verbindlich vorgeschrieben sein. Gegenparteien, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausreichende Einschusszahlungen vereinbaren, sollten jedoch die Wahl haben, ob sie die betreffenden Sicherheiten gemäß diesen Standards austauschen oder nicht. (2) Gegenparteien, die den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, sollten die verschiedenen Risikoprofile von nicht finanziellen Gegenparteien, die unterhalb der in Artikel 10 der genannten Verordnung angeführten Clearingschwelle liegen, berücksichtigen, wenn sie ihre Risikomanagementverfahren für die mit diesen Gegenparteien abgeschlossenen (außerbörslichen) OTC-Derivatekontrakte festlegen. Daher ist es angebracht, den Gegenparteien die Entscheidung zu überlassen, ob das von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien ausgehende Gegenparteiausfallrisiko, das unterhalb der Clearingschwelle liegt, durch den Austausch von Sicherheiten gemindert werden muss. Da davon ausgegangen werden kann, dass in einem Drittstaat niedergelassene nichtfinanzielle Gegenparteien, die — wären sie in der Union niedergelassen — unterhalb der Clearingschwelle lägen, dieselben Risikoprofile aufweisen wie unterhalb der Clearingschwelle liegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, sollte auf beide Arten von Unternehmen derselbe Ansatz angewandt werden, um Regulierungsarbitrage zu verhindern. (3) Gegenparteien von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten müssen vor dem Risiko eines potenziellen Ausfalls der anderen Gegenpartei geschützt werden. Deshalb sind zweierlei Arten von Sicherheitsleistungen erforderlich, um die Risiken, denen diese Gegenparteien ausgesetzt sind, angemessen zu managen. Erstens Nachschüsse, die die Gegenparteien vor Risiken im Zusammenhang mit dem aktuellen Marktwert ihrer OTC-Derivatekontrakte schützen. Und zweitens Ersteinschüsse, die die Gegenparteien vor potenziellen Verlusten schützen, die daraus erwachsen könnten, dass sich der Marktwert der Derivatposition im Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen, bevor eine Gegenpartei ausfällt, und dem Zeitpunkt, zu dem die OTC-Derivatekontrakte ersetzt werden oder das entsprechende Risiko abgesichert ist, verändert. (4) Da zentrale Gegenparteien (CCPs) nach dem Unionsrecht als Kreditinstitute zugelassen werden können, ist es erforderlich, nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, denen CCPs im Rahmen eines Verfahrens bei einem Ausfall beitreten, von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, da diese Kontrakte bereits der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (2). unterliegen. (5) Bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen vorab eine Prämie als Garantie für die Erfüllung des Vertrags gezahlt wird, entsteht für die Gegenpartei, die die Prämie erhält (im Folgenden „Optionsverkäufer“), keine aktuelle oder potenzielle künftige Risikoposition gegenüber der Gegenpartei. Auch ist der Marktwert zu Marktpreisen dieser Kontrakte durch die Zahlung der Prämie bereits abgedeckt. Daher sollte es dem Optionsverkäufer in Fällen, in denen der Netting-Satz aus solchen Optionspositionen besteht, freistehen, für diese Arten von OTC-Derivaten keine Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen einzufordern, solange er keinem Kreditrisiko ausgesetzt ist. Die Gegenpartei, die die Prämie zahlt („Optionskäufer“), sollte jedoch sowohl Ersteinschuss- als auch Nachschusszahlungen einfordern. (6) Wenngleich in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien enthaltene Streitbeilegungsverfahren einen nützlichen Beitrag dazu leisten, die Dauer und Häufigkeit von Streitigkeiten zu minimieren, sollten die Gegenparteien in Fällen, in denen die Höhe einer Einschussforderung streitig ist, als erstes zumindest den unstreitigen Betrag einfordern. Dies mindert das aus den streitigen Geschäften erwachsende Risiko und stellt somit sicher, dass nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte so weit wie möglich besichert sind. (7) Um über die Rechtsräume hinweg gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten zwischen einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Gegenpartei in beide Richtungen ausgetauscht werden. In der Union niedergelassene Gegenparteien, die Geschäfte mit in Drittstaaten ansässigen Gegenparteien tätigen, sollten unverändert verpflichtet sein, die rechtliche Durchsetzbarkeit der bilateralen Vereinbarungen und die Wirksamkeit der Abgrenzungsvereinbarungen zu bewerten. (8) Es ist angemessen, den Gegenparteien beim Austausch von Sicherheiten die Anwendung eines Mindesttransferbetrags zu gestatten, um den operativen Aufwand, der durch den Austausch begrenzter Summen bei nur geringfügiger Veränderung der Risiken entsteht, zu verringern. Jedoch sollte sichergestellt werden, dass ein derartiger Mindesttransferbetrag als operatives Hilfsmittel und nicht als unbesicherte Kreditlinie zwischen den Gegenparteien genutzt wird. Daher sollte eine Höchstgrenze für diesen Mindesttransferbetrag festgelegt werden. (9) Aus operativen Gründen könnte es in manchen Fällen angemessener sein, für die Ersteinschusszahlungen und die Nachschusszahlungen getrennte Mindesttransferbeträge vorzusehen. In diesen Fällen sollte es den Gegenparteien möglich sein, getrennte Mindesttransferbeträge für die Nachschusszahlungen und die Ersteinschusszahlungen zu vereinbaren. Jedoch sollte die Summe der getrennten Mindesttransferbeträge die Höchstgrenze für den Mindesttransferbetrag nicht überschreiten. Aus praktischen Gründen sollte es möglich sein, den Mindesttransferbetrag in der Währung festzusetzen, in der die Einschusszahlungen normalerweise ausgetauscht werden, was möglicherweise nicht der Euro ist. (10) Einige Drittstaaten könnten den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Zwecke ihrer Besicherungsanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anders definieren. Würde diese Verordnung vorschreiben, dass nur unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallende nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte in die Berechnung der Einschüsse bei grenzüberschreitenden Netting-Sätzen einzubeziehen sind, müssten Gegenparteien in verschiedenen Rechtsräumen die erforderlichen Berechnungen daher möglicherweise doppelt durchführen, um den im Rahmen der jeweiligen Einschussanforderungen geltenden unterschiedlichen Definitionen oder unterschiedlichen Produktabgrenzungen Rechnung zu tragen. Dies könnte zu verzerrten Einschussberechnungen führen. Außerdem würden Streitigkeiten damit wahrscheinlicher. Daher würde die Zulassung eines breiteren Produktspektrums in grenzüberschreitenden Netting-Sätzen, das alle OTC-Derivatekontrakte umspannt, die in dem einem oder in dem anderen Rechtsraum dem Austausch von Sicherheiten unterliegen, eine reibungslosere Einforderung von Einschüssen erleichtern. Dieser Ansatz entspricht dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten Ziel einer Verringerung des Systemrisikos, da ein breiteres Spektrum von Produkten der Einschusspflicht unterworfen würde. (11) Wenn sich die Gegenparteien dafür entscheiden, Ersteinschüsse bar einzufordern, sollten auf die Sicherheit keine Abschläge angewandt werden, sofern die Sicherheit auf dieselbe Währung lautet wie der Kontrakt. Werden als Ersteinschuss jedoch Barmittel entgegengenommen, die auf eine andere Währung lauten als der Kontrakt, kann aus der Währungsinkongruenz ein Fremdwährungsrisiko erwachsen. Aus diesem Grund sollte auf Barersteinschüsse, die in einer anderen Währung entgegengenommen werden, ein Abschlag für die Währungsinkongruenz angewandt werden. Bei Nachschüssen, die in Form von Barmitteln entgegengenommen werden, ist nach der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung kein Abschlag erforderlich, selbst wenn die Zahlung in einer anderen Währung ausgeführt wird als in der Währung des Kontrakts. (12) Bei der Festlegung der Ersteinschussanforderungen haben sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und der Board of the International Organization of Securities Commissions in ihrer Rahmenregelung „Einschusspflichten für nicht zentral abgerechnete Derivate“ vom März 2015 („BCBS-IOSCO-Rahmenregelung“) ausdrücklich auf zwei Aspekte konzentriert. Der erste Aspekt ist die Verfügbarkeit liquider Vermögenswerte von hoher Kreditqualität, die die Ersteinschussanforderungen decken. Der zweite Aspekt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da kleinere finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien durch die Ersteinschussanforderungen unverhältnismäßig stark belastet werden könnten. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bewahren, sollte die Schwelle, unterhalb deren für Gegenparteien keine Ersteinschusspflicht besteht, in exakt derselben Höhe festgelegt werden wie in der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung. Dies sollte die Kosten und die operative Belastung für kleinere Teilnehmer erheblich verringern und den Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit hoher Kreditqualität und liquider Vermögenswerte Rechnung tragen, ohne die übergeordneten Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterlaufen. (13) Auch wenn die Schwellenwerte stets auf Gruppenebene berechnet werden sollten, sollten Investmentfonds doch als Sonderfall behandelt werden, da sie von einem einzigen Vermögensverwalter verwaltet und als eine einzige Gruppe erfasst werden können. Handelt es sich bei den Fonds jedoch um gesonderte Vermögenspools, für die nicht andere Investmentfonds oder der Vermögensverwalter selbst als Sicherheit fungieren bzw. Garantien oder Unterstützung leisten, sind sie im Vergleich zur restlichen Gruppe vom Risiko relativ weit entfernt. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sollten solche Investmentfonds daher im Einklang mit der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung als separate Unternehmen behandelt werden. (14) Was die Ersteinschüsse angeht, so dürften sich die Anforderungen dieser Verordnung messbar auf die Marktliquidität auswirken, da als Sicherheit gestellte Vermögenswerte für die Dauer des nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakts nicht liquidiert oder anderweitig weiterverwendet werden können. Diese Anforderungen stellen eine erhebliche Veränderung der Marktpraxis dar und beinhalten gewisse operative und praktische Herausforderungen, die mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften bewältigt werden müssen. Da der Nachschuss bereits die bis zum Zeitpunkt des Ausfalls realisierten Wertschwankungen von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten abdeckt, wird es als verhältnismäßig angesehen, die Schwelle für die Anwendung der Ersteinschussanforderungen bei einem Bruttonominalbetrag der ausstehenden Kontrakte von 8 Mrd. EUR anzusetzen. Dieser Schwellenwert gilt auf Gruppenebene oder, wenn die Gegenpartei nicht Teil einer Gruppe ist, auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Der aggregierte Bruttonominalbetrag der ausstehenden Kontrakte sollte als adäquate Bezugsgröße herangezogen werden, da er einen angemessenen Maßstab für die Größe und Komplexität eines Portfolios nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte darstellt. Außerdem ist er als Bezugsgröße leicht zu überwachen und zu melden. Diese Schwellenwerte stehen auch mit der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte in Einklang und entsprechen somit internationalen Standards. (15) Risikopositionen, die entweder aus Kontrakten oder gegenüber Gegenparteien erwachsen, die dauerhaft oder vorübergehend ganz oder teilweise von der Einschusspflicht freigestellt sind, sollten ebenfalls in die Berechnung des aggregierten Bruttonominalwerts einbezogen werden. Der Grund dafür ist, dass alle Kontrakte zur Bestimmung der Größe und Komplexität des Portfolios einer Gegenpartei beitragen. Daher sind auch nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die von den Anforderungen dieser Verordnung freigestellt sein können, für die Bestimmung der Größe, des Umfangs und der Komplexität des Portfolios der Gegenpartei relevant und sollten daher ebenfalls in die Berechnung der Schwellenwerte einbezogen werden. (16) Es ist angemessen, spezielle Risikomanagementverfahren für bestimmte Arten nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakte festzulegen, die ein besonderes Risikoprofil aufweisen. Insbesondere sollte der Austausch von Nachschusszahlungen ohne Ersteinschusszahlung in Übereinstimmung mit der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung bei effektiv gelieferten Devisenkontrakten als angemessener Austausch von Sicherheiten angesehen werden. Da sich Devisenswapgeschäfte in eine Abfolge von Devisentermingeschäften auflösen lassen, sollte ebenso nur deren Zinskomponente der Ersteinschusspflicht unterliegen. (17) Es sollte gebührend berücksichtigt werden, welchen Hindernissen Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools gegenüberstehen, wenn sie Sicherheiten leisten. Unter bestimmten Bedingungen sollten Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools daher nicht der Einschusspflicht unterliegen. Dies dürfte eine gewisse Flexibilität für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools ermöglichen und zugleich gewährleisten, dass die Risiken für deren Gegenparteien begrenzt sind. Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools könnten sich mit rechtlichen Hindernissen konfrontiert sehen, wenn sie als Ersteinschuss oder Nachschuss unbare Sicherheiten stellen oder Nachschüsse in bar zahlen, da Nachschusszahlungen im Vergleich zu verbrieften Forderungen als höherrangige Forderungen angesehen werden könnten. Ebenso könnte die Möglichkeit, Ersteinschusszahlungen zu ersetzen oder zurückzufordern, als eine im Vergleich zu verbrieften Forderungen höherrangige Forderung angesehen werden, obwohl diese ähnlichen Bedingungen unterworfen sind. Jedoch gibt es keine Einschränkungen, wenn ein Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder ein Deckungspool als Nachschuss entgegengenommene Barmittel zurückgibt. Gegenparteien von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools sollten daher verpflichtet sein, Nachschüsse in bar zu zahlen, und sollten das Recht haben, diese ganz oder teilweise zurückzufordern, doch die Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools sollten lediglich verpflichtet sein, Nachschüsse in der Höhe in bar zu zahlen, wie sie sie zuvor erhalten haben. (18) Die Gegenparteien sollten stets die rechtliche Durchsetzbarkeit ihrer Netting- und Abgrenzungsvereinbarungen bewerten. Fallen diese Bewertungen in Bezug auf den Rechtsrahmen eines Drittstaates negativ aus, sollten die Gegenparteien auf andere Vorkehrungen als den beiderseitigen Austausch von Einschüssen zurückgreifen. Um Konsistenz mit internationalen Standards sicherzustellen und zu vermeiden, dass der Handel mit Gegenparteien in diesen Rechtsräumen für Gegenparteien in der Union unmöglich wird, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Gegenparteien in der Union zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Schwelle festzulegen, unterhalb deren Gegenparteien beim Handel mit den in diesen Rechtsräumen niedergelassenen Gegenparteien nicht zum Austausch von Ersteinschüssen oder Nachschüssen verpflichtet sind. Wenn die Gegenparteien die Möglichkeit haben, Einschüsse einzufordern, und wenn sie sicherstellen können, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für die entgegengenommenen Sicherheiten im Gegensatz zu den gestellten Sicherheiten erfüllt werden können, so sollten die Gegenparteien der Union stets verpflichtet sein, Sicherheiten einzufordern. Risikopositionen aus Kontrakten, die mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien geschlossen werden und für die aufgrund der rechtlichen Hindernisse in den betreffenden Rechtsräumen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, sollten durch Festlegung einer Obergrenze eingeschränkt werden, da Eigenkapital bei Risikopositionen aus nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten dem Austausch von Einschüssen nicht als gleichwertig angesehen wird und nicht alle Gegenparteien, für die die Einschusspflichten dieser Verordnung gelten, auch den Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Diese Obergrenze sollte so festgelegt werden, dass sie leicht zu berechnen und zu überprüfen ist. Um den Aufbau von Systemrisiken zu vermeiden und zu verhindern, dass sich aus dieser Sonderbehandlung eine Möglichkeit zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung ergibt, sollte die Obergrenze konservativ gesetzt werden. Diese Verfahrensweise würde als hinreichend vorsichtig angesehen, da es alternativ zu Einschüssen auch andere Risikominderungstechniken gibt. (19) Als Absicherung für den Fall, dass eine Sicherheit nach dem Ausfall einer Gegenpartei nicht sofort verwertet werden kann, muss der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten für einen Netting-Satz aus Kontrakten mit einer ausfallenden Gegenpartei und der Abrechnung der Kontrakte und erneuten Absicherung des resultierenden Marktrisikos bei der Berechnung des Ersteinschusses berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum wird als „Nachschuss-Risikoperiode“ („margin period of risk“, „MPOR“) bezeichnet und entspricht dem in Artikel 272 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko von Kreditinstituten definierten Begriff. Da die beiden Verordnungen jedoch unterschiedlichen Zielen dienen und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 lediglich die Berechnung der MPOR für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen regelt, sollte die vorliegende Verordnung spezifische Vorschriften über die MPOR enthalten, die im Zusammenhang mit den Risikomanagementverfahren für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte erforderlich sind. Die MPOR sollte den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahren für den Austausch von Einschüssen Rechnung tragen. (20) Ersteinschüsse und Nachschüsse sollten in der Regel spätestens am Ende des auf die Auftragsausführung folgenden Geschäftstags ausgetauscht werden. Allerdings ist eine Verlängerung der Frist für den Austausch von Nachschusszahlungen zulässig, wenn dies durch die Berechnung einer entsprechenden Nachschuss-Risikoperiode kompensiert wird. Gelten dagegen keine Ersteinschussanforderungen, so sollte eine Verlängerung gestattet sein, sofern eine zusätzliche Nachschusszahlung in angemessener Höhe entgegengenommen wird. (21) Bei der Entwicklung von Modellen für Ersteinschusszahlungen und bei der Berechnung der angemessenen Nachschuss-Risikoperiode sollten die Gegenparteien dem Erfordernis Rechnung tragen, Modelle zu verwenden, die der Liquidität des Marktes, der Zahl der Marktteilnehmer und der Menge der jeweiligen OTC-Derivatekontrakte Rechnung tragen. Außerdem ist ein Modell zu entwickeln, das beide Seiten verstehen, nachbilden und erforderlichenfalls zur Streitbeilegung heranziehen können. Daher sollte es den Gegenparteien gestattet sein, sich bei der Kalibrierung des Modells und der Berechnung der Nachschuss-Risikoperiode allein auf die Marktbedingungen zu stützen und ihre Schätzungen dabei nicht an die Eigenschaften bestimmter Gegenparteien anzupassen. Dies wiederum bedeutet, dass die Gegenparteien unterschiedliche Modelle zur Berechnung der zwischen ihnen auszutauschenden Ersteinschusszahlungen heranziehen können und diese Ersteinschusszahlungen nicht symmetrisch sein müssen. (22) Zwar ist es erforderlich, das Modell für Ersteinschusszahlungen mit ausreichender Häufigkeit zu kalibrieren, doch könnte eine neue Kalibrierung zu Einschussanforderungen in unerwarteter Höhe führen. Aus diesem Grund sollte ein angemessener Zeitraum festgelegt werden, währenddessen Einschusszahlungen weiterhin auf der Grundlage der vorhergehenden Kalibrierung ausgetauscht werden können. Damit dürften die Gegenparteien über genügend Zeit verfügen, um Einschussforderungen aus einer Neukalibrierung nachzukommen. (23) Sicherheiten sollten, sofern dem — im Fall eines Ausfalls des Sicherungsgebers — keine regulatorischen oder rechtlichen Hindernisse oder Ansprüche Dritter, einschließlich derer des verwahrenden Dritten, entgegenstehen, als frei übertragbar gelten. Dabei sollten bestimmte Forderungen, wie die bei der Übertragung der Sicherheit anfallenden Kosten und sonstigen Ausgaben, die in Form von Pfandrechten standardmäßig bei allen Wertpapierübertragungen erhoben werden, nicht als Hindernis gelten, da dies andernfalls dazu führen würde, dass stets Hindernisse bestehen. (24) Die sicherungsnehmende Gegenpartei sollte die operative Fähigkeit besitzen, die Sicherheit im Falle des Ausfalls des Sicherungsgebers rasch zu verwerten. Die sicherungsnehmende Gegenpartei sollte außerdem in der Lage sein, die Erträge aus dieser Verwertung für den Abschluss eines entsprechenden Kontrakts mit einer anderen Gegenpartei oder zur Absicherung des sich ergebenden Risikos zu nutzen. Für den Sicherungsnehmer sollte der Zugang zum Markt daher eine Grundvoraussetzung darstellen, damit er die Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist entweder veräußern oder in Form eines Repo-Geschäfts nutzen kann. Diese Fähigkeit sollte unabhängig vom Sicherungsgeber bestehen. (25) Entgegengenommene Sicherheiten müssen eine ausreichend hohe Liquidität und Bonitätsstufe aufweisen, damit die sicherungsnehmende Gegenpartei bei Ausfall der anderen Gegenpartei in der Lage ist, die Positionen zu verwerten, ohne dass ihr aufgrund erheblicher Wertänderungen Verluste entstehen. Die Bonitätsstufe der Sicherheit sollte anhand anerkannter Methoden, wie Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen, bewertet werden. Um das Risiko einzudämmen, dass systematisch auf externe Ratings zurückgegriffen wird, sollte eine Reihe zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese sollten auch die Möglichkeit einschließen, einen genehmigten, auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) zu verwenden, und die Möglichkeit, die Wiederbeschaffung einer Sicherheit, die aufgrund einer Bonitätsherabstufung nicht mehr anerkennungsfähig ist, zu verzögern, um Klippeneffekten, die bei übermäßigem Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen entstehen können, wirksam zu begegnen. (26) Zwar verringern Abschläge das Risiko, dass die entgegengenommene Sicherheit in Zeiten angespannter Finanzmärkte nicht ausreicht, um die Einschussanforderungen zu decken, doch werden, wenn unbare Sicherheiten entgegengenommen werden, weitere Maßnahmen zur Risikominderung benötigt, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit tatsächlich verwertet werden kann. So sollten die Gegenparteien insbesondere sicherstellen, dass die entgegengenommene Sicherheit im Hinblick auf die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.