Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten, die die Anforderungen der Buchstaben d und e erfüllen; l) Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten mit Ausnahme der in den Buchstaben d und e genannten; m) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, einschließlich Anleihen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8); n) Unternehmensanleihen; o) die höchstrangige Tranche einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der es sich nicht um eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 63 dieser Verordnung handelt; p) Wandelschuldverschreibungen, sofern diese nur in Aktien umgewandelt werden können, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind; q) Aktien, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind; r) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sofern die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. (2)   Sicherheiten der in den Buchstaben f, g sowie k bis r genannten Anlageklassen nehmen die Gegenparteien nur entgegen, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Vermögenswerte wurden nicht von der sicherungsgebenden Gegenpartei begeben. b) Die Vermögenswerte wurden nicht von einem Unternehmen begeben, das derselben Gruppe angehört wie die sicherungsgebende Gegenpartei. c) Für die Vermögenswerte besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 5 Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Anteilen an OGAW (1)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r dürfen Gegenparteien Anteile an OGAW nur als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt. b) Die OGAW dürfen nur in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähig sind. c) Die OGAW erfüllen die in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien. Für die Zwecke des Buchstabens b können die OGAW zur Absicherung gegen die Risiken, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, in die sie investieren, Derivate einsetzen. Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW, so gelten die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen auch für diese OGAW. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf in Fällen, in denen ein OGAW oder einer seiner Basis-OGAW nicht ausschließlich in gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert, lediglich der Wert des Anteils des OGAW, der Investitionen in anerkennungsfähige Vermögenswerte entspricht, als anerkennungsfähige Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden. Unterabsatz 1 gilt für alle Basis-OGAW eines OGAW, der über eigene Basis-OGAW verfügt. (3)   Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte eines OGAW einen negativen Wert annehmen, so wird der Wert der Anteile des OGAW, der gemäß Absatz 1 als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden darf, bestimmt, indem der höchstmögliche negative Wert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte abgezogen wird. Artikel 6 Bonitätsbeurteilung (1)   Die sicherungsnehmende Gegenpartei beurteilt die Bonität der Vermögenswerte der Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die entweder nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, sowie der Ablageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g, j bis n und p nach einer der folgenden Methoden: a) nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsnehmenden Gegenpartei; b) nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsgebenden Gegenpartei, sofern diese in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, in dem sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, die gemäß Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU der im Unionsrecht vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist; c) Verwendung einer Bonitätsbeurteilung einer anerkannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 4 Absatz 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur nach Artikel 137 dieser Verordnung. (2)   Zur Beurteilung der Bonität der Vermögenswerte der Anlageklasse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o verwendet die sicherungsnehmende Gegenpartei die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Methode. (3)   Eine Gegenpartei, die den auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden darf, kann diesen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch zur Beurteilung der Bonität der entgegengenommenen Sicherheiten verwenden. (4)   Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so ermittelt sie die Bonitätsstufe der Sicherheit gemäß Anhang I. (5)   Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so teilt sie der anderen Gegenpartei die gemäß Absatz 4 ermittelte Bonitätsstufe der als Sicherheit auszutauschenden Vermögenswerte mit. (6)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c werden die Bonitätsbeurteilungen gemäß Artikel 136 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Bonitätsstufen zugeordnet. Artikel 7 Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte (1)   Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g sowie j bis p lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 bewertet wurde. (2)   Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2, 3 oder 4 bewertet wurde. (3)   Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 als Sicherheiten ausgetauschte Vermögenswerte zu behandeln sind, wenn deren Bonität zu einem späteren Zeitpunkt a) bei Vermögenswerten nach Absatz 1 — mit der Bonitätsstufe 4 oder darunter bewertet wird; b) bei Vermögenswerten nach Absatz 2 — mit einer Bonitätsstufe unterhalb von 4 bewertet wird. (4)   Die Verfahren nach Absatz 3 erfüllen sämtliche nachstehenden Anforderungen: a) Sie verhindern, dass Gegenparteien weitere Vermögenswerte mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe austauschen. b) Sie enthalten einen Zeitplan, nach dem die bereits als Sicherheiten ausgetauschten und mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe bewerteten Vermögenswerte innerhalb von höchstens zwei Monaten ersetzt werden. c) Sie geben eine Bonitätsstufe vor, ab der die Vermögenswerte nach Absatz 3 unverzüglich ersetzt werden müssen. d) Sie ermöglichen es den Gegenparteien, für diejenigen Sicherheiten, die nicht nach dem Zeitplan gemäß Buchstabe b ersetzt wurden, die entsprechenden Abschläge zu erhöhen. (5)   Die Gegenparteien verwenden keine Vermögenswerte der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anlageklassen als Sicherheiten, wenn sie für diese Vermögenswerte keinen Zugang zu dem entsprechenden Markt haben oder wenn sie nicht in der Lage sind, diese Vermögenswerte im Falle des Ausfalls der sicherungsgebenden Gegenpartei zeitnah zu veräußern. Artikel 8 Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen (1)   Wird eine Sicherheit gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen, so gelten für jede sicherungsnehmende Gegenpartei die nachstehenden Grenzen: a) Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, f, g sowie l bis r genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Unternehmen begeben wurden, die derselben Gruppe angehören, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen: i) 15 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten; ii) 10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung; b) die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben o, p und q genannten Anlageklassen, wobei die Vermögenswerte der Anlageklassen nach den Buchstaben p und q von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben wurden, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen: i) 40 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten; ii) 10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung. Die Grenzen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch für Anteile an OGAW, sofern diese OGAW im Wesentlichen in die unter diesem Unterabsatz genannten Anlageklassen investieren. (2)   Wird eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen und gehören sämtliche Gegenparteien einer der in Absatz 3 genannten Kategorien an, so gelten für die von einer Gegenpartei geleisteten, über den Ersteinschussbetrag von 1 Mrd. EUR hinausgehenden Beträge die nachstehenden Grenzen: a) Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschüsse aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Emittenten mit Sitz in ein und demselben Staat begeben wurden, darf 50 % des Wertes der von dieser Gegenpartei geleisteten Ersteinschüsse nicht übersteigen. b) Werden Ersteinschüsse in Barmitteln entgegengenommen, so trägt die Konzentrationsgrenze gemäß Buchstabe a in Höhe von 50 % auch den Risikopositionen Rechnung, die entstehen, wenn diese Barmittel von Dritten oder Verwahrstellen gehalten werden. (3)   Die in Absatz 2 genannten Gegenparteien sind entweder: a) gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI eingestufte Institute, oder b) gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als A-SRI eingestufte Institute, oder c) Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Altersversorgungssysteme handelt und für die die Summe der Werte der entgegenzunehmenden Sicherheiten 1 Mrd. EUR übersteigt. (4)   Wird von einem Altersversorgungssystem eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss geleistet oder entgegengenommen, so legt die sicherungsnehmende Gegenpartei für Sicherheiten in Bezug auf die Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos fest, die auch eine angemessene Diversifizierung dieser Sicherheiten sicherstellen. (5)   Wenn Institute gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Ersteinschüsse in Barmitteln von einer einzigen Gegenpartei entgegennehmen, bei der es sich ebenfalls um ein unter diese Buchstaben fallendes Institut handelt, so stellt die sicherungsnehmende Gegenpartei sicher, dass nicht mehr als 20 % dieser Ersteinschusszahlung von ein und demselben Dritten verwahrt werden. (6)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für als Sicherheiten entgegengenommene Finanzinstrumente, die dem Finanzinstrument entsprechen, das dem nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt unterliegt. (7)   Die sicherungsnehmende Gegenpartei prüft mindestens bei jeder Berechnung der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind. (8)   Abweichend von Absatz 7 kann eine Gegenpartei nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen vierteljährlich prüfen, wenn der von jeder einzelnen Gegenpartei geleistete Ersteinschussbetrag während des der Überprüfung vorausgehenden Quartals zu keinem Zeitpunkt 800 Mio. EUR übersteigt. ABSCHNITT 3 Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen Artikel 9 Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine (1)   Die Gegenparteien führen mindestens täglich Berechnungen der Nachschusszahlungen gemäß Artikel 10 durch. (2)   Die Gegenparteien führen mindestens am Geschäftstag, der auf eines der nachstehenden Ereignisse folgt, Berechnungen der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 11 durch: a) wenn ein neuer nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt abgeschlossen oder dem Netting-Satz hinzugefügt wird; b) wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt ausläuft oder aus den Netting-Satz entnommen wird; c) wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei denen es sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme einer Einschusszahlung handelt; d) wenn die Ersteinschusszahlung gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet wird und ein bestehender Kontrakt in Bezug auf die Anlageklasse gemäß Anhang IV Absatz 1 im Zuge der Verkürzung der Laufzeit neu eingestuft wird; e) wenn in den vorangegangenen zehn Geschäftstagen keine Berechnung durchgeführt wurde. (3)   Für die Zwecke der Bestimmung der Berechnungstermine für die Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen gilt Folgendes: a) Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Satzes des vorhergehenden Geschäftstages durchgeführt. b) Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so wird die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Satz durchgeführt, die in der früheren der beiden Zeitzonen am vorhergehenden Geschäftstag vor 16.00 Uhr getätigt wurden. Artikel 10 Berechnung der Nachschusszahlung Der Betrag der von einer Gegenpartei entgegenzunehmenden Nachschusszahlung entspricht der Summe der nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten Werte sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes, abzüglich des Wertes aller zuvor entgegengenommenen Nachschüsse sowie des Nettowertes jedes Kontrakts des Netting-Satzes beim Vertragsabschluss und zuzüglich des Wertes aller zuvor geleisteten Nachschüsse. Artikel 11 Berechnung der Ersteinschusszahlung (1)   Die Gegenparteien berechnen den Betrag der entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen nach dem Standardansatz gemäß Anhang IV, nach den in Abschnitt 4 beschriebenen Modellen für Ersteinschusszahlungen oder nach beiden Methoden. (2)   Die Ersteinschusszahlungen werden geleistet, wobei die Beträge der Ersteinschusszahlungen nicht zwischen den beiden Gegenparteien aufgerechnet werden. (3)   Wenn beide Gegenparteien für denselben Netting-Satz sowohl den Standardansatz nach Anhang IV als auch die in Abschnitt 4 genannten Modelle für Ersteinschusszahlungen verwenden, so verwenden sie diese stets unverändert für jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte. (4)   Gegenparteien, die den Betrag der Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 4 berechnen, lassen bei dieser Berechnung etwaige Korrelationen zwischen dem Wert der unbesicherten Risikoposition und der Sicherheit außer Acht. (5)   Die Gegenparteien einigen sich auf die Methode, die jede von ihnen zur Bestimmung der von ihr entgegenzunehmenden Ersteinschusszahlungen verwendet, müssen sich aber nicht auf eine gemeinsame Methode verständigen. (6)   Setzen eine oder beide Gegenparteien ein Modell für Ersteinschusszahlungen ein, so erzielen sie Übereinstimmung über das gemäß Abschnitt 4 entwickelte Modell. Artikel 12 Leistung der Nachschusszahlung (1)   Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Nachschusszahlung a) am gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin, b) sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin. (2)   Die Leistung der Nachschusszahlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist nur zulässig, wenn a) der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die keine Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die sicherungsgebende Gegenpartei am oder vor dem Berechnungstermin der Nachschusszahlung einen Vorschussbetrag anerkennungsfähiger Sicherheiten geleistet hat, der nach der in Artikel 15 für Ersteinschusszahlungen dargelegten Weise berechnet wurde und für den sie eine Nachschuss-Risikoperiode („MPOR“) zugrunde gelegt hat, die mindestens der Zahl von Tagen vom Berechnungstermin bis zum Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht. b) der Netting-Satz Derivatekontrakte umfasst, für die Ersteinschussanforderungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gelten, und die Ersteinschusszahlung nach einem der folgenden Verfahren angepasst wurde: i) die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 15 Absatz 2 wurde um einen Zeitraum verlängert, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht; ii) die gemäß dem Standardansatz nach Artikel 11 berechnete Ersteinschusszahlung wurde mittels einer geeigneten Methode erhöht, bei der eine Nachschuss-Risikoperiode zugrunde gelegt wurde, die um einen Zeitraum verlängert wurde, der der Zahl der Tage vom gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin bis zum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmten Tag der Entgegennahme — beide Tage eingerechnet — entspricht. Für die Zwecke des Buchstabens a können zwei Gegenparteien, für die keine Abgrenzungsvereinbarung besteht, die von ihnen zu leistenden Beträge gegeneinander aufrechnen. (3)   Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Nachschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 mindestens den unstrittigen Teil der Nachschusszahlung. Artikel 13 Leistung der Ersteinschusszahlung (1)   Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung gemäß Abschnitt 5. (2)   Die sicherungsgebende Gegenpartei leistet die Ersteinschusszahlung an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin. (3)   Sollte bezüglich der Höhe einer fälligen Ersteinschusszahlung Uneinigkeit bestehen, so leisten die Gegenparteien an dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 bestimmten Berechnungstermin mindestens den unstrittigen Teil der Ersteinschusszahlung. ABSCHNITT 4 Modelle für Ersteinschusszahlungen Artikel 14 Allgemeine Anforderungen (1)   Verwendet eine Gegenpartei ein Modell für Ersteinschusszahlungen, so kann dieses Modell von einer der beiden Gegenparteien, von beiden gemeinsam oder von einem Dritten entwickelt werden. Verwendet eine Gegenpartei ein von einem Dritten entwickeltes Modell für Ersteinschusszahlungen, so liegt die Verantwortung dafür, dass das Modell die Anforderungen nach dem vorliegenden Abschnitt erfüllt, bei dieser Gegenpartei. (2)   Modelle für Ersteinschusszahlungen werden in einer Weise entwickelt, die sämtlichen wesentlichen Risiken, die mit dem Abschluss von nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten in einem Netting-Satz verbunden sind, Rechnung trägt und unter anderem die Art, den Umfang und die Komplexität dieser Risiken berücksichtigt; darüber hinaus erfüllen die Modelle die folgenden Anforderungen: a) Das Modell enthält Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten. b) Das Modell enthält zinsbezogene Risikofaktoren für die einzelnen Währungen, auf die die Kontrakte des Netting-Satzes lauten. c) Die Zinsstrukturkurve ist für die mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten in mindestens sechs Laufzeitsegmente unterteilt. d) Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen bei den verschiedenen Zinsstrukturkurven und den verschiedenen Laufzeitsegmenten. e) Das Modell enthält mindestens für jede für die Kontrakte wesentliche Aktie oder Ware beziehungsweise für jeden für die Kontrakte wesentlichen Aktienindex oder Warenindex gesonderte Risikofaktoren. f) Das Modell erfasst das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien. g) Das Modell erfasst das aus Derivatekontrakten, deren zugrundeliegende Anlageklasse Kredite sind, erwachsende Risiko, sofern dieses nicht durch andere Merkmale des Modells erfasst wird. h) Das Modell erfasst das Risiko von Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer zugrundeliegender Risikofaktoren und das Risiko einer Änderung der Werte aufgrund von Fristeninkongruenzen. i) Das Modell erfasst die wichtigsten nichtlinearen Abhängigkeiten. j) Das Modell enthält Methoden für den Rückvergleich, die auch statistische Tests des Modells umfassen. k) Im Modell ist festgelegt, welche Ereignisse eine Änderung eines Modells, eine Kalibrierung oder andere Abhilfemaßnahmen auslösen. (3)   Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Leistung des Modells fortlaufend, mindestens jedoch vierteljährlich unter anderem durch Rückvergleich überprüft wird. Der Rückvergleich gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Vergleich der beobachteten Marktwerte der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes mit den vom Modell gelieferten Werten. (4)   In den Risikomanagementverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 sind Methoden für den Rückvergleich festgelegt, die auch statistische Leistungstests umfassen. (5)   In den Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist darüber hinaus festgelegt, bei welchen Ergebnissen des Rückvergleichs Änderungen oder Neukalibrierungen des Modells oder sonstige Abhilfemaßnahmen vorgenommen werden müssen. (6)   Die Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen sicher, dass die Gegenparteien die Ergebnisse der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Rückvergleiche festhalten. (7)   Die Gegenpartei stellt der anderen Gegenpartei alle Informationen zur Erläuterung der Berechnung jedes Werts des Modells für Ersteinschusszahlungen in einer Weise zur Verfügung, die es einem sachverständigen Dritten ermöglicht, die Berechnung gegebenenfalls zu überprüfen. (8)   Im Modell für Ersteinschusszahlungen wird Unsicherheitsfaktoren bezüglich der Parameter, der Korrelation, dem Basisrisiko und der Datenqualität in umsichtiger Weise Rechnung getragen. Artikel 15 Konfidenzintervall und Nachschuss-Risikoperiode (1)   Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen stützen sich die angenommenen Änderungen des Werts der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte des Netting-Satzes auf ein einseitiges Konfidenzintervall von 99 % über eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens 10 Tagen. (2)   Die bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen anhand eines Modells für Ersteinschusszahlungen gemäß Absatz 1 zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode umfasst a) den möglichen Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Nachschusszahlungen bis zum Ausfall der Gegenpartei; b) den geschätzten Zeitraum, der erforderlich ist, um jeden der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte innerhalb des Netting-Satzes zu ersetzen oder die sich aus ihnen ergebenden Risiken abzusichern, wobei der Liquidität des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, der Gesamtmenge der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte auf diesem Markt und der Zahl der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen ist. Artikel 16 Kalibrierung der Modellparameter (1)   Die für die Modelle für Ersteinschusszahlungen eingesetzten Parameter werden mindestens jährlich auf der Grundlage historischer Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren betreffen, kalibriert. (2)   Für die Kalibrierung der Parameter der Modelle für Ersteinschusszahlungen werden Daten zum jüngsten fortlaufenden Zeitraum vor dem Tag der Kalibrierung gemäß A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.