Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-02-14

Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R2251 — DE — 14.02.2023 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2251 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/323 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2017   L 49 1 25.2.2017 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/448 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019   L 94 8 27.3.2020 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/236 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2020   L 56 1 17.2.2021 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/314 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022   L 43 2 13.2.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 040 vom 17.2.2017, S.  79 (2016/2251) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2251 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1.  „Ersteinschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um aktuelle sowie potenzielle künftige Risiken in der Zeit zwischen der letzten Entgegennahme von Einschusszahlungen und der Veräußerung von Positionen zu decken, oder die Absicherung gegen Marktrisiken infolge eines Ausfalls der anderen Gegenpartei; 2.  „Nachschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um den Ergebnissen ihrer täglichen Bewertung ausstehender Kontrakte Rechnung zu tragen, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf der Basis aktueller Kurse oder von Modellpreisen vornimmt; 3.  „Netting-Satz“ einen Satz nicht zentral geclearter außerbörslicher Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte) zwischen zwei Gegenparteien, der einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt. Artikel 2 Allgemeine Anforderungen (1)   Gegenparteien legen für den Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte Verfahren für das Risikomanagement fest, dokumentieren diese und wenden sie an. (2)   Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 enthalten Festlegungen oder Verfahren für a)  die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 2, b)  die Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 3, c)  die Verwaltung und Abgrenzung von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 5, d)  die Berechnung des angepassten Werts von Sicherheiten gemäß Abschnitt 6, e)  den Austausch von Informationen zwischen Gegenparteien sowie die Genehmigung und Erfassung von Ausnahmen zu den Risikomanagementverfahren gemäß Absatz 1, f)  die Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die in Kapitel II genannten Ausnahmen, g)  die Bestimmungen sämtlicher Vereinbarungen, die die Gegenparteien spätestens beim Abschluss des nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakts schließen müssen, darunter die Bestimmungen der Nettingvereinbarung und die Bestimmungen der Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten gemäß Artikel 3, h)  die regelmäßige Überprüfung der Liquidität der auszutauschenden Sicherheiten, i)  die zeitnahe Rückübertragung von Sicherheiten an die sicherungsgebende Gegenpartei durch die sicherungsnehmende Gegenpartei im Falle eines Ausfalls, und j)  die regelmäßige Überwachung der Risikopositionen aus OTC-Derivatekontrakten bei gruppeninternen Geschäften und den zeitnahen Ausgleich der Verbindlichkeiten aus diesen Kontrakten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind in den Vereinbarungen sämtliche Aspekte in Bezug auf die aus den abzuschließenden, nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten erwachsenden Verpflichtungen geregelt, mindestens aber Folgendes: a)  sämtliche zwischen den Gegenparteien entstehenden Zahlungsverpflichtungen; b)  die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen; c)  die Ereignisse, die im Zusammenhang mit nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten einen Ausfall oder eine Beendigung begründen; d)  sämtliche in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen eingesetzten Berechnungsmethoden; e)  die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen im Falle der Beendigung; f)  der Übergang der Rechte und Pflichten im Falle der Beendigung; g)  das auf die Transaktionen im Zusammenhang mit den nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten anwendbare Recht. (3)   Wenn Gegenparteien eine Nettingvereinbarung oder eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten schließen, beauftragen sie eine unabhängige Stelle mit der rechtlichen Überprüfung dieser Vereinbarungen. Diese Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden. In Bezug auf Nettingvereinbarungen gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Pflicht zur Durchführung einer rechtlichen Überprüfung als erfüllt, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt wurde. (4)   Die Gegenparteien legen Strategien fest, nach denen die Rechtsgültigkeit der von ihnen geschlossenen Nettingvereinbarungen und Vereinbarungen über den Austausch von Sicherheiten fortlaufend geprüft wird. (5)   Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 werden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, getestet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (6)   Gegenparteien, die Modelle für Ersteinschusszahlungen gemäß Abschnitt 4 verwenden, legen den zuständigen Behörden auf deren Antrag jederzeit alle in Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen im Zusammenhang mit den Risikomanagementverfahren vor. Artikel 3 Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten Eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g enthält mindestens Bestimmungen über a)  die Höhe und die Art der erforderlichen Sicherheiten, b)  die Abgrenzungsmaßnahmen, c)  den Netting-Satz, auf den sich der Austausch von Sicherheiten bezieht, d)  die Verfahren für die Meldung, Bestätigung und Anpassung von Nachschussforderungen, e)  die Verfahren zur Abwicklung von Nachschussforderungen für jede Art anerkennungsfähiger Sicherheiten, f)  die Verfahren, Methoden, Zeitpläne und Zuständigkeiten für die Berechnung von Einschüssen und die Bewertung von Sicherheiten, g)  die Ereignisse, die als Ausfall gelten oder eine Beendigung begründen, h)  die für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechtsvorschriften, i)  die für die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten geltenden Rechtsvorschriften. ABSCHNITT 2 Anerkennungsfähigkeit Artikel 4 Anerkennungsfähige Sicherheiten (1)   Die Gegenparteien nehmen lediglich Sicherheiten der folgenden Anlageklassen entgegen: a)  Barsicherheiten in Form von auf einem Konto gutgeschriebenen Beträgen in beliebiger Währung oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen; b)  Gold in Form von einzelverwahrtem Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard; c)  Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten; d)  Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats dieses Mitgliedstaats behandelt werden; e)  Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft dieses Mitgliedstaats behandelt werden; f)  Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe d genannten; g)  Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe e genannten; h)  Schuldverschreibungen von in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken; i)  Schuldverschreibungen von in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen; j)  Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittstaaten; k)  Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten, die die Anforderungen der Buchstaben d und e erfüllen; l)  Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten mit Ausnahme der in den Buchstaben d und e genannten; m)  Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, einschließlich Anleihen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); n)  Unternehmensanleihen; o)  die höchstrangige Tranche einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei der es sich nicht um eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 63 dieser Verordnung handelt; p)  Wandelschuldverschreibungen, sofern diese nur in Aktien umgewandelt werden können, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind; q)  Aktien, die in einem Index gemäß Artikel 197 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vertreten sind; r)  Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), sofern die in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. (2)   Sicherheiten der in den Buchstaben f, g sowie k bis r genannten Anlageklassen nehmen die Gegenparteien nur entgegen, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Vermögenswerte wurden nicht von der sicherungsgebenden Gegenpartei begeben. b)  Die Vermögenswerte wurden nicht von einem Unternehmen begeben, das derselben Gruppe angehört wie die sicherungsgebende Gegenpartei. c)  Für die Vermögenswerte besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Artikel 5 Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Anteilen an OGAW (1)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r dürfen Gegenparteien Anteile an OGAW nur als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt. b)  Die OGAW dürfen nur in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähig sind. c)  Die OGAW erfüllen die in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien. Für die Zwecke des Buchstabens b können die OGAW zur Absicherung gegen die Risiken, die sich aus den Vermögenswerten ergeben, in die sie investieren, Derivate einsetzen. Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW, so gelten die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen auch für diese OGAW. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf in Fällen, in denen ein OGAW oder einer seiner Basis-OGAW nicht ausschließlich in gemäß Artikel 4 Absatz 1 anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert, lediglich der Wert des Anteils des OGAW, der Investitionen in anerkennungsfähige Vermögenswerte entspricht, als anerkennungsfähige Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden. Unterabsatz 1 gilt für alle Basis-OGAW eines OGAW, der über eigene Basis-OGAW verfügt. (3)   Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte eines OGAW einen negativen Wert annehmen, so wird der Wert der Anteile des OGAW, der gemäß Absatz 1 als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden darf, bestimmt, indem der höchstmögliche negative Wert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte abgezogen wird. Artikel 6 Bonitätsbeurteilung (1)   Die sicherungsnehmende Gegenpartei beurteilt die Bonität der Vermögenswerte der Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die entweder nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, sowie der Ablageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g, j bis n und p nach einer der folgenden Methoden: a)  nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsnehmenden Gegenpartei; b)  nach dem internen Bewertungsverfahren gemäß Absatz 3 der sicherungsgebenden Gegenpartei, sofern diese in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, in dem sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, die gemäß Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU der im Unionsrecht vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist; c)  Verwendung einer Bonitätsbeurteilung einer anerkannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 4 Absatz 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur nach Artikel 137 dieser Verordnung. (2)   Zur Beurteilung der Bonität der Vermögenswerte der Anlageklasse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o verwendet die sicherungsnehmende Gegenpartei die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Methode. (3)   Eine Gegenpartei, die den auf internen Einstufungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden darf, kann diesen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch zur Beurteilung der Bonität der entgegengenommenen Sicherheiten verwenden. (4)   Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so ermittelt sie die Bonitätsstufe der Sicherheit gemäß Anhang I. (5)   Verwendet eine Gegenpartei den IRB-Ansatz gemäß Absatz 3, so teilt sie der anderen Gegenpartei die gemäß Absatz 4 ermittelte Bonitätsstufe der als Sicherheit auszutauschenden Vermögenswerte mit. (6)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c werden die Bonitätsbeurteilungen gemäß Artikel 136 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Bonitätsstufen zugeordnet. Artikel 7 Besondere Anforderungen an anerkennungsfähige Vermögenswerte (1)   Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g sowie j bis p lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 bewertet wurde. (2)   Gegenparteien verwenden Vermögenswerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, die nicht auf die Landeswährung des Emittenten lauten oder nicht aus dieser finanziert sind, lediglich dann als Sicherheiten, wenn deren Kreditqualität gemäß Artikel 6 mit einer der Bonitätsstufen 1, 2, 3 oder 4 bewertet wurde. (3)   Gegenparteien legen fest, nach welchen Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 als Sicherheiten ausgetauschte Vermögenswerte zu behandeln sind, wenn deren Bonität zu einem späteren Zeitpunkt a)  bei Vermögenswerten nach Absatz 1 — mit der Bonitätsstufe 4 oder darunter bewertet wird; b)  bei Vermögenswerten nach Absatz 2 — mit einer Bonitätsstufe unterhalb von 4 bewertet wird. (4)   Die Verfahren nach Absatz 3 erfüllen sämtliche nachstehenden Anforderungen: a)  Sie verhindern, dass Gegenparteien weitere Vermögenswerte mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe austauschen. b)  Sie enthalten einen Zeitplan, nach dem die bereits als Sicherheiten ausgetauschten und mit der in Absatz 3 genannten Bonitätsstufe bewerteten Vermögenswerte innerhalb von höchstens zwei Monaten ersetzt werden. c)  Sie geben eine Bonitätsstufe vor, ab der die Vermögenswerte nach Absatz 3 unverzüglich ersetzt werden müssen. d)  Sie ermöglichen es den Gegenparteien, für diejenigen Sicherheiten, die nicht nach dem Zeitplan gemäß Buchstabe b ersetzt wurden, die entsprechenden Abschläge zu erhöhen. (5)   Die Gegenparteien verwenden keine Vermögenswerte der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anlageklassen als Sicherheiten, wenn sie für diese Vermögenswerte keinen Zugang zu dem entsprechenden Markt haben oder wenn sie nicht in der Lage sind, diese Vermögenswerte im Falle des Ausfalls der sicherungsgebenden Gegenpartei zeitnah zu veräußern. Artikel 8 Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen (1)   Wird eine Sicherheit gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen, so gelten für jede sicherungsnehmende Gegenpartei die nachstehenden Grenzen: a)  Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, f, g sowie l bis r genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Unternehmen begeben wurden, die derselben Gruppe angehören, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen: i)  15 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten; ii)  10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung; b)  die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschusszahlungen aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben o, p und q genannten Anlageklassen, wobei die Vermögenswerte der Anlageklassen nach den Buchstaben p und q von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben wurden, darf den höheren der nachstehenden Werte nicht übersteigen: i)  40 % der von der sicherungsgebenden Gegenpartei entgegengenommenen Sicherheiten; ii)  10 Mio. EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung. Die Grenzen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch für Anteile an OGAW, sofern diese OGAW im Wesentlichen in die unter diesem Unterabsatz genannten Anlageklassen investieren. (2)   Wird eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss entgegengenommen und gehören sämtliche Gegenparteien einer der in Absatz 3 genannten Kategorien an, so gelten für die von einer Gegenpartei geleisteten, über den Ersteinschussbetrag von 1 Mrd. EUR hinausgehenden Beträge die nachstehenden Grenzen: a)  Die Summe der Werte der entgegengenommenen Ersteinschüsse aus den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l genannten Anlageklassen, die von ein und demselben Emittenten oder von Emittenten mit Sitz in ein und demselben Staat begeben wurden, darf 50 % des Wertes der von dieser Gegenpartei geleisteten Ersteinschüsse nicht übersteigen. b)  Werden Ersteinschüsse in Barmitteln entgegengenommen, so trägt die Konzentrationsgrenze gemäß Buchstabe a in Höhe von 50 % auch den Risikopositionen Rechnung, die entstehen, wenn diese Barmittel von Dritten oder Verwahrstellen gehalten werden. (3)   Die in Absatz 2 genannten Gegenparteien sind entweder: a)  gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI eingestufte Institute, oder b)  gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als A-SRI eingestufte Institute, oder c)  Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Altersversorgungssysteme handelt und für die die Summe der Werte der entgegenzunehmenden Sicherheiten 1 Mrd. EUR übersteigt. (4)   Wird von einem Altersversorgungssystem eine Sicherheit im Wert von über 1 Mrd. EUR gemäß Artikel 13 als Ersteinschuss geleistet oder entgegengenommen, so legt die sicherungsnehmende Gegenpartei für Sicherheiten in Bezug auf die Anlageklassen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis l Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos fest, die auch eine angemessene Diversifizierung dieser Sicherheiten sicherstellen. (5)   Wenn Institute gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Ersteinschüsse in Barmitteln von einer einzigen Gegenpartei entgegennehmen, bei der es sich ebenfalls um ein unter diese Buchstaben fallendes Institut handelt, so stellt die sicherungsnehmende Gegenpartei sicher, dass nicht mehr als 20 % dieser Ersteinschusszahlung von ein und demselben Dritten verwahrt werden. (6)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für als Sicherheiten entgegengenommene Finanzinstrumente, die dem Finanzinstrument entsprechen, das dem nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt unterliegt. (7)   Die sicherungsnehmende Gegenpartei prüft mindestens bei jeder Berechnung der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind. (8)   Abweichend von Absatz 7 kann eine Gegenpartei nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen vierteljährlich prüfen, wenn der von jeder einzelnen Gegenpartei geleistete Ersteinschussbetrag während des der Überprüfung vorausgehenden Quartals zu keinem Zeitpunkt 800 Mio. EUR übersteigt. ABSCHNITT 3 Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen Artikel 9 Häufigkeit der Berechnungen und Bestimmung der Berechnungstermine (1)   Die Gegenparteien führen mindestens täglich Berechnungen der Nachschusszahlungen gemäß Artikel 10 durch. (2)   Die Gegenparteien führen mindestens am Geschäftstag, der auf eines der nachstehenden Ereignisse folgt, Berechnungen der Ersteinschusszahlungen gemäß Artikel 11 durch: a)  wenn ein neuer nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt abgeschlossen oder dem Netting-Satz hinzugefügt wird; b)  wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt ausläuft oder aus den Netting-Satz entnommen wird; c)  wenn ein bestehender nicht zentral geclearter OTC-Derivatekontrakt eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei denen es sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme einer Einschusszahlung handelt; d)  wenn die Ersteinschusszahlung gemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.