Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rbunden ist, erfüllt die Anforderungen von Artikel 129 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; g) der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung, mit dem der OTC-Derivatekontrakt verbunden ist, unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %. Artikel 31 Behandlung von Derivaten mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann (1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien entgegengenommen oder geleistet werden müssen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a) die rechtliche Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 bestätigt, dass die Nettingvereinbarung und, sofern zutreffend, die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nicht jederzeit sicher rechtlich durchgesetzt werden können; b) die rechtliche Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 6 bestätigt, dass die Abgrenzungsanforderungen nach Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt werden können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 nehmen die in der Union ansässigen Gegenparteien Einschusszahlungen auf Bruttobasis entgegen. (2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können in der Union niedergelassene Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass keine Nach- und Ersteinschusszahlungen für Kontrakte mit in Drittstaaten niedergelassenen Gegenparteien entgegengenommen oder geleistet werden müssen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen zutreffen: a) Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls Absatz 1 Buchstabe b finden Anwendung; b) die rechtlichen Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b bestätigen, dass es nicht möglich ist, Sicherheiten im Einklang mit dieser Verordnung entgegenzunehmen, auch nicht auf Bruttobasis; c) der gemäß Absatz 3 berechnete Quotient liegt unter 2,5 %. (3)   Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Quotient ist das Ergebnis der Division des aus Buchstabe a des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrags durch den aus Buchstabe b des vorliegenden Absatzes resultierenden Betrag: a) Summe der Nominalbeträge jeglicher ausstehender OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden und für die keine Einschusszahlungen von in einem Drittstaat niedergelassenen Gegenparteien, auf die Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet, entgegengenommen wurden; b) Summe der Nominalbeträge aller ausstehenden OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, zu der die Gegenpartei gehört, ausgenommen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte handelt. KAPITEL III GRUPPENINTERNE DERIVATEKONTRAKTE ABSCHNITT 1 Verfahren für Gegenparteien und zuständige Behörden bei der Anwendung von Freistellungen auf gruppeninterne Derivatekontrakte Artikel 32 Verfahren für Gegenparteien und jeweils zuständige Behörden (1)   Der Antrag oder die Benachrichtigung einer Gegenpartei an die zuständige Behörde nach Artikel 11 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als eingegangen, wenn bei der zuständigen Behörde sämtliche der folgenden Informationen eingegangen sind: a) alle Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 spezifizierten Bedingungen erfüllt worden sind; b) die Informationen und Dokumente im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (10). (2)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass weitere Informationen benötigt werden, um beurteilen zu können, ob die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen um Informationen an die Gegenpartei. (3)   Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt. (4)   Trifft eine zuständige Behörde eine positive Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so teilt sie diese positive Entscheidung der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an: a) ob gruppeninterne Geschäfte ganz oder teilweise freigestellt werden; b) im Fall einer teilweisen Freistellung klare Angaben zu den Beschränkungen der Freistellung. (5)   Trifft eine zuständige Behörde eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder erhebt sie Einwände gegen eine Benachrichtigung gemäß Artikel 11 Absatz 7 oder 9 der genannten Verordnung, so teilt sie diese ablehnende Entscheidung oder Einwände der Gegenpartei schriftlich mit und gibt mindestens Folgendes an: a) welche Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfüllt sind; b) eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb diese Bedingungen als nicht erfüllt angesehen werden. (6)   Ist eine der nach Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benachrichtigten zuständigen Behörden der Ansicht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung mit. (7)   Die zuständigen Behörden unterrichten die nichtfinanziellen Gegenparteien über den Einwand im Sinne von Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung. (8)   Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der in der Union ansässigen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen mitgeteilt. (9)   Eine Entscheidung der zuständigen Behörde einer finanziellen Gegenpartei nach Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der zuständigen Behörde der nichtfinanziellen Gegenpartei innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller in Absatz 1 genannten Informationen und den Gegenparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Informationen mitgeteilt. (10)   Gegenparteien, die eine Benachrichtigung übermittelt haben oder eine positive Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 6, 7, 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten haben, unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung, die sich auf die Erfüllung der in diesen Absätzen genannten Bedingungen auswirken könnte. Treten Umstände ein, die sich auf die Erfüllung dieser Bedingungen auswirken könnten, so kann die zuständige Behörde die Anwendung der Freistellung untersagen oder ihre positive Entscheidung widerrufen. (11)   Wird von der zuständigen Behörde eine ablehnende Entscheidung oder ein Einwand mitgeteilt, kann die jeweilige Gegenpartei nur dann einen weiteren Antrag oder eine weitere Benachrichtigung übermitteln, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, auf deren Grundlage die zuständige Behörde die Entscheidung oder den Einwand stützt. ABSCHNITT 2 Bei der Anwendung von Freistellungen für gruppeninterne Derivatekontrakte anzuwendende Kriterien Artikel 33 Auf das rechtliche Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien Ein rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen rechtlicher Natur tatsächlich bestehen oder vorgesehen sind, wozu alles Folgende zählt: a) Währungs- und Devisenkontrollen; b) ein regulatorischer, administrativer, rechtlicher oder vertraglicher Rahmen, der gegenseitige finanzielle Unterstützung verhindert oder erhebliche Auswirkungen auf die Übertragung von Mitteln innerhalb der Gruppe hat; c) es ist eine der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen, eine Sanierung und Abwicklung im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfüllt, was zur Folge hat, dass die zuständige Behörde ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorsieht; d) es bestehen Minderheitsbeteiligungen, die die Entscheidungskompetenz innerhalb der die Gruppe bildenden Einheiten einschränken; e) die Art der Rechtsstruktur der Gegenpartei gemäß ihrer Satzungen und den internen Vorschriften. Artikel 34 Auf die praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien Ein praktisches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen praktischer Natur bestehen, wozu alles Folgende zählt: a) unzureichende Verfügbarkeit nicht belasteter oder liquider Vermögenswerte bei der jeweiligen Gegenpartei bei Fälligkeit; b) Hindernisse operativer Natur, die solche Übertragungen oder Rückzahlungen bei Fälligkeit wirksam verhindern. KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 35 Übergangsbestimmungen Gegenparteien nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeführten Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten eingegangen wurden. Artikel 36 Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 (1)   Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 finden wie folgt Anwendung: a) ab einem Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt; b) ab dem 1. September 2017, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 2 250 Mrd. EUR liegt; c) ab dem 1. September 2018, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 1 500 Mrd. EUR liegt; d) ab dem 1. September 2019, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 750 Mrd. EUR liegt; e) ab dem 1. September 2020, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt;. (2)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind: a) drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde; b) ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde: i) vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung; ii) dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum. (3)   Die in Absatz 2 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen; b) die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei; c) die in der Union ansässige Gegenpartei ist i) eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei; ii) entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; d) beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen. e) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren; f) die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt. Artikel 37 Anwendung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 (1)   Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 finden wie folgt Anwendung: a) einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gegenparteien, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt; b) ab dem 1. März 2017 oder einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf andere Gegenparteien. (2)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 in Bezug auf Devisentermingeschäfte gemäß Artikel 27 Buchstabe a ab einem der folgenden Zeitpunkte Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt: a) ab dem 31. Dezember 2018, sofern die in Buchstabe b genannte Verordnung noch nicht gilt; b) ab dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung der Kommission (*2) zur Spezifizierung einiger technischer Elemente im Zusammenhang mit der Definition von Finanzinstrumenten im Hinblick auf physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte oder ab dem gemäß Absatz 1 festgelegten Tag, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 38 Tag des Inkrafttretens für bestimmte Kontrakte (1)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel in Bezug auf alle nicht zentral geclearten OTC-Derivate, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen handelt, drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Anwendung. (2)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden in Fällen, in denen eine in der Union ansässige Gegenpartei mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, einen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt eingeht, die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel zu den nach diesen Artikeln festgelegten Zeitpunkten oder zum 4. Juli 2017 Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 39 Berechnung des aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags (1)   Für die Zwecke der Artikel 36 und 37 wird der darin genannte aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag als Durchschnitt der gesamten Bruttonominalbeträge berechnet, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: a) für Gegenparteien gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai 2016 aufgezeichnet; b) für Gegenparteien gemäß den übrigen Buchstaben von Artikel 36 Absatz 1 werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai des in den jeweiligen Buchstaben genannten Jahres aufgezeichnet; c) sie berücksichtigen alle Einheiten der Gruppe; d) sie beinhalten alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe; e) sie beinhalten alle gruppeninternen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, die jeweils einmal gezählt werden. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet werden, als voneinander abgegrenzte Einheiten und werden getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten; b) die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt. Artikel 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Oktober 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41). (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (*1)  C(2016) 2398 final (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). (7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) (9)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11). (11)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). (*2)  C(2016) 2398 final. ANHANG I Bonitätsstufen und entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) für die Zwecke der Artikel 6 und 7 Ein internes Rating mit einer PD, deren Wert dem in Tabelle 1 angegebenen Wert entspricht oder darunter liegt, wird der entsprechenden Bonitätsstufe zugeordnet. Tabelle 1 Bonitätsstufe Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geringer oder gleich: 1 0,10 % 2 0,25 % 3 1 % 4 7,5 % ANHANG II Methode zur Anpassung des Werts von Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 21 (1) Der Wert der Sicherheit wird wie folgt angepasst: Cvalue = C · (1 – HC – HFX) Dabei ist: C = der Marktwert der Sicherheit; HC = der nach Absatz 2 berechnete, der Sicherheit angemessene Abschlag; HFX = der nach Absatz 6 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Abschlag. (2) Die Gegenparteien wenden auf den Marktwert der Sicherheit mindestens die in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 enthaltenen Abschläge an: Tabelle 1 Abschläge für langfristige Bonitätsbeurteilungen Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung verbunden ist Restlaufzeit Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e und h bis k genannten Emittenten, in % Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g und l bis n genannten Emittenten, in % Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in % 1 ≤ 1 Jahr 0,5 1 2 > 1 ≤ 5 Jahre 2 4 8 > 5 Jahre 4 8 16 2-3 ≤ 1 Jahr 1 2 4 > 1 ≤ 5 Jahre 3 6 12 > 5 Jahre 6 12 24 4 oder weniger ≤ 1 Jahr 15 Entfällt Entfällt > 1 ≤ 5 Jahre 15 Entfällt Entfällt > 5 Jahre 15 Entfällt Entfällt Tabelle 2 Abschläge für kurzfristige Bonitätsbeurteilungen Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung verbunden ist Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und j genannten Emittenten, in % Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.