Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einzelnen Emittenten, Arten von Emittenten und Anlageklassen ausreichend diversifiziert ist. (27) Die Verwertung von Sicherheiten, die von nicht systemrelevanten Gegenparteien geleistet wurden, wirkt sich nur begrenzt auf die Finanzstabilität aus. Des Weiteren könnten sich Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen für Gegenparteien mit kleinen OTC-Derivateportfolios als schwierig erweisen, da sie möglicherweise nur in begrenztem Umfang über anerkennungsfähige Sicherheiten verfügen. Daher sollte eine Diversifizierung der Sicherheiten, obwohl sie die Risiken erwiesenermaßen mindert, für nicht systemrelevante Gegenparteien nicht obligatorisch sein. Dagegen sollten systemrelevante Finanzinstitute und andere Gegenparteien mit umfangreichen OTC-Derivateportfolios, die untereinander handeln, die Konzentrationsgrenzen zumindest auf die Ersteinschusszahlungen anwenden, und zwar auch in Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten, einschließlich Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten. Solche Gegenparteien sind groß genug aufgestellt, um Sicherheiten entweder umwandeln zu können oder gestellte Sicherheiten durch Zugriff auf verschiedene Märkte und Emittenten hinreichend diversifizieren zu können. In Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Ermittlung der nach dem Unionsrecht als systemrelevant anzusehenden Institute geregelt. Allerdings sollte angesichts des breiten Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein quantitativer Schwellenwert eingeführt werden, damit die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen auch für Gegenparteien anzuwenden sind, die möglicherweise nicht unter die bestehenden Klassifikationen für systemrelevante Institute fallen, die aber aufgrund des Umfangs ihrer OTC-Derivateportfolios einer Konzentrationsgrenze unterliegen sollten. (28) Für Altersversorgungssysteme gelten bilaterale Besicherungsanforderungen. Es sollte allerdings unbedingt vermieden werden, dass die Leistungsprofile dieser Systeme durch solche Anforderungen übermäßig belastet und damit die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Verbindlichkeiten von Altersversorgungssystemen gegenüber den Rentenempfängern lauten auf lokale Währungen, und ihre Investitionen müssen daher auf die gleiche Währung lauten, um Kosten und Risiken aus Währungsinkongruenzen zu vermeiden. Daher erscheint es angemessen, dass die Konzentrationsgrenzen für Altersversorgungssysteme nicht in der gleichen Weise gelten wie für andere Gegenparteien. Es ist jedoch wichtig, dass geeignete Risikomanagementverfahren vorhanden sind, um Konzentrationsrisiken, die sich aus dieser Sonderregelung ergeben könnten, zu überwachen und anzugehen. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Altersversorgungssysteme sollte laufend geprüft und den Marktentwicklungen entsprechend angepasst werden. (29) Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Barsicherheiten sollte Rechnung getragen werden, indem es den Gegenparteien gestattet wird, einen begrenzten Ersteinschussbetrag in Form von Barmitteln zu leisten, und indem es den Verwahrstellen gestattet wird, diese Barsicherheiten zu reinvestieren. Allerdings sind die von einem Verwahrer gehaltenen Barmittel als Verbindlichkeit der Verwahrstelle gegenüber der sicherungsgebenden Gegenpartei anzusehen, aus der dieser ein Kreditrisiko erwächst. Daher sollte die Verwendung von Barmitteln für Ersteinschüsse — um Systemrisiken zu verringern — zumindest im Falle systemrelevanter Institute Diversifizierungsanforderungen unterliegen. Systemrelevante Institute sollten verpflichtet sein, entweder die in Barmitteln entgegengenommenen Ersteinschüsse zu begrenzen oder die Risikopositionen zu diversifizieren, indem sie auf mehr als eine Verwahrstelle zurückgreifen. (30) Der Wert der Sicherheit sollte keine wesentliche positive Korrelation mit der Bonität des Sicherungsgebers oder dem Wert des zugrunde liegenden nicht zentral geclearten Derivateportfolios aufweisen, da dies die Schutzwirkung der entgegengenommenen Sicherheit beeinträchtigen würde. Dementsprechend sollten vom Sicherungsgeber oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere nicht als Sicherheit anerkannt werden. Die Gegenparteien sollten auch sicherstellen müssen, dass die entgegengenommenen Sicherheiten nicht mit anderen Korrelationsrisiken behaftet sind. (31) Die nicht ausfallende Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, die im Rahmen eines Ersteinschusses oder Nachschusses als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte relativ kurzfristig zu verwerten, um sich bei Ausfall einer Gegenpartei gegen Verluste aus nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten schützen zu können. Die Vermögenswerte sollten daher hochliquide sein und keinen übermäßigen Kredit-, Markt- oder Wechselkursrisiken ausgesetzt sein. In dem Maße, wie der Wert der Sicherheit solchen Risiken ausgesetzt ist, sollten geeignete risikogerechte Abschläge vorgenommen werden. (32) Um eine zügige Übertragung der Sicherheiten zu gewährleisten, sollten die Gegenparteien über effiziente operative Verfahren verfügen. Die Verfahren für den bilateralen Austausch von Sicherheiten müssen hinreichend detailliert, transparent und stabil sein. Versäumen es die Gegenparteien, einen operativen Rahmen für eine effiziente Berechnung, Meldung und Abwicklung von Nachschussforderungen zu vereinbaren und umzusetzen, können Meinungsverschiedenheiten entstehen und der Austausch von Sicherheiten kann fehlschlagen, sodass Risikopositionen im Rahmen von OTC-Derivatekontrakten unbesichert bleiben. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass die Gegenparteien hinsichtlich der Übertragung von Sicherheiten über klare interne Regeln und Normen verfügen. Jede Abweichung von diesen Regeln sollte von allen relevanten Beteiligten der betreffenden Gegenpartei geprüft und gegebenenfalls genehmigt werden müssen. Darüber hinaus sollten alle Aspekte des praktischen Vorgehens zum Austausch von Sicherheiten mittels eines soliden, raschen und systematischen Verfahrens im Einzelnen erfasst werden. (33) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollten die Gegenparteien, wenn sie nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte abschließen, eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten schließen. Diese Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten sollte demnach sämtliche maßgeblichen Rechte und Pflichten der Gegenparteien in Bezug auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte enthalten. (34) Sicherheiten schützen die sicherungsnehmende Gegenpartei bei Ausfall der sicherungsgebenden Gegenpartei. Beide Gegenparteien müssen jedoch auch sicherstellen, dass sich durch die Art und Weise, in der die entgegengenommenen Sicherheiten gehalten werden, bei Ausfall der sicherungsnehmenden Gegenpartei die Gefahr eines Verlustes etwaiger überschüssiger gestellter Sicherheiten für die sicherungsgebende Gegenpartei nicht erhöht. Aus diesem Grund sollte die bilaterale Vereinbarung zwischen den Gegenparteien beiden die Möglichkeit geben, zügig auf die Sicherheiten zuzugreifen, wenn sie dazu berechtigt sind. Dies erfordert Abgrenzungsbestimmungen und Bestimmungen zur Bewertung der Wirksamkeit der Vereinbarung in diesem Punkt, wobei den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Gepflogenheiten des Marktes des jeweiligen Rechtsraumes Rechnung zu tragen ist. (35) Aus einer Weiterverpfändung oder Weiterverwendung von als Ersteinschusszahlungen entgegengenommenen Sicherheiten würden den Gegenparteien neue Risiken erwachsen, da bei einem Ausfall Dritte Ansprüche auf die Vermögenswerte hätten. Wenn die sicherungsnehmende Gegenpartei, die den Ersteinschuss entgegengenommen hat, oder der Dritte ausfällt, könnten die komplexe Rechtslage und operative Schwierigkeiten eine Rückgabe der Sicherheiten verzögern oder sogar unmöglich machen. Zur Wahrung der Effizienz des Rechtsrahmens und zur Gewährleistung einer angemessenen Verringerung von Gegenparteiausfallrisiken sollte die Weiterverpfändung oder Weiterverwendung von als Ersteinschusszahlungen entgegengenommenen Sicherheiten deshalb nicht gestattet sein. (36) Angesichts der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Barmitteln, der derzeitigen Verfahren für den Austausch von Barsicherheiten in bestimmten Rechtsräumen und der Notwendigkeit, in bestimmten Situationen, in denen die Übertragung von Wertpapieren durch operative Sachzwänge behindert wird, auf Barmittel anstelle von Wertpapieren zurückzugreifen, sollten als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barsicherheiten stets von einer Zentralbank oder einem anderen Kreditinstitut gehalten werden, sodass die Abgrenzung von den beiden Gegenparteien des Kontrakts gewährleistet ist. Damit diese Trennung gewährleistet ist, darf das andere Kreditinstitut nicht der Unternehmensgruppe einer der Gegenparteien angehören. (37) Teilt eine Gegenpartei der jeweils zuständigen Behörde ihre Absicht mit, für gruppeninterne Geschäfte die Freistellung von der Clearingpflicht in Anspruch zu nehmen, sollte sie dieser ein vollständiges Dossier mit allen für die vollständige Bewertung erforderlichen Informationen vorlegen, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. (38) For a group to be deemed to have adequately sound and robust risk management procedures, a number of conditions have to be met. The group should ensure a regular monitoring of the intragroup exposures, and the timely settlement of the obligations resulting from the intragroup OTC derivative contracts should be guaranteed based on the monitoring and liquidity tools at group level that are consistent with the complexity of the intragroup transactions. (39) Damit die Freistellung für gruppeninterne Geschäfte gewährt werden kann, muss gewährleistet sein, dass das anwendbare Recht keine gesetzlichen, regulatorischen, administrativen oder sonstigen zwingenden Bestimmungen enthält, die die gruppeninternen Gegenparteien rechtlich daran hindern könnten, die im Rahmen von konzerninternen Geschäften anfallenden Verpflichtungen zur Überweisung von Geldbeträgen oder zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Wertpapieren zu erfüllen. Desgleichen darf es unter den gruppeninternen Gegenparteien oder in der Gruppe selbst keine operativen oder Geschäftspraktiken geben, die dazu führen könnten, dass im Tagesgeschäft bei Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen keine Mittel zu deren Erfüllung zur Verfügung stehen oder dass eine umgehende elektronische Überweisung von Geldbeträgen unmöglich ist. (40) Die vorliegende Verordnung enthält eine Reihe spezifischer Anforderungen, die eine Gruppe erfüllen muss, damit sie von der Pflicht zur Leistung von Einschusszahlungen für gruppeninterne Geschäfte freigestellt werden kann. Im Falle, dass eine der beiden Gegenparteien in der Gruppe in einem Drittstaat niedergelassen ist, für den noch keine Gleichwertigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt wurde, muss die Gruppe neben diesen Anforderungen für alle gruppeninternen Geschäfte mit Tochtergesellschaften in diesen Drittstaaten Nachschusszahlungen und entsprechend abgegrenzte Ersteinschusszahlungen austauschen. Um unverhältnismäßig hohe Einschussanforderungen zu vermeiden und um ähnlichen Anforderungen in Bezug auf die Clearingpflichten Rechnung zu tragen, sollte in der vorliegenden Verordnung für diese spezielle Anforderung eine verzögerte Umsetzung vorgesehen werden. Damit bliebe ausreichend Zeit, um das Gleichwertigkeitsverfahren zum Abschluss zu bringen und die Gruppen mit in Drittstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen würden nicht durch eine ineffiziente Ressourcenallokation belastet. (41) Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Gegenparteien mit kleineren Portfolios und dementsprechend in der Regel geringeren Transaktionen mehr Zeit erhalten, um ihre internen Systeme und Verfahren an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Begrenzung der Risiken aus nicht zentral geclearten OTC-Derivaten und der verhältnismäßigen Anwendung dieser Verordnung zu erzielen und um internationalen Standards Rechnung zu tragen und Regulierungsarbitrage auf ein Minimum zu beschränken, sodass keine Marktstörungen entstehen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung schrittweise eingeführt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehene schrittweise Einführung der Anforderungen berücksichtigt den in der BCBS-IOSCO-Rahmenregelung vereinbarten Zeitplan, der auf der Grundlage einer quantitativen Folgenabschätzung unter Einbeziehung von in der Union ansässigen Kreditinstituten festgelegt wurde. (42) In der delegierten Verordnung der Kommission (*1) wird der Begriff „physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte“ innerhalb der Union definiert. Jedoch ist diese Begriffsbestimmung noch nicht in Kraft, so dass diese Produkte in der Union uneinheitlich definiert sind. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union zu vermeiden, ist es daher erforderlich, die Anwendung der entsprechenden Risikominderungstechniken auf den Geltungsbeginn des betreffenden delegierten Rechtsakts abzustimmen. Um übermäßige Verzögerungen bei der Einführung der Risikominderungstechniken zu vermeiden, sollte auch ein Datum festgelegt werden, ab dem die betreffenden Anforderungen in jedem Fall gelten sollten. (43) Um eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden und für in der Union niedergelassene Gegenparteien auf globaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten sowie in Anerkennung der Tatsache, dass in manchen Rechtsräumen keine gleichwertigen Anforderungen für den Austausch von Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen für Optionen auf Aktien und Aktienindizes gelten, sollte die für diese Produkte geltende Regelung schrittweise eingeführt werden. Während dieser schrittweisen Einführung bietet sich die Möglichkeit, die regulatorischen Entwicklungen in anderen Rechtsräumen zu beobachten und sicherzustellen, dass in der Union angemessene Anforderungen gelten, um das Gegenparteiausfallrisiko bei derartigen Kontrakten zu minimieren, ohne Spielraum für Regulierungsarbitrage zu eröffnen. (44) Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Störungen auf den Finanzmärkten vorzubeugen, sollte präzisiert werden, wie bestehende Kontrakte zu behandeln sind. (45) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben. (46) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde haben offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung sowie betriebliche Altersversorgung und der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. (47) Gemäß den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, enthält die vorliegende Verordnung Änderungen der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission auf der Grundlage der von ihr vorgeschlagenen Änderungen in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorgelegt haben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSVERFAHREN ABSCHNITT 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Ersteinschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um aktuelle sowie potenzielle künftige Risiken in der Zeit zwischen der letzten Entgegennahme von Einschusszahlungen und der Veräußerung von Positionen zu decken, oder die Absicherung gegen Marktrisiken infolge eines Ausfalls der anderen Gegenpartei; 2. „Nachschuss“ die Sicherheit, die eine Gegenpartei entgegennimmt, um den Ergebnissen ihrer täglichen Bewertung ausstehender Kontrakte Rechnung zu tragen, die sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf der Basis aktueller Kurse oder von Modellpreisen vornimmt; 3. „Netting-Satz“ einen Satz nicht zentral geclearter außerbörslicher Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte) zwischen zwei Gegenparteien, der einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt. Artikel 2 Allgemeine Anforderungen (1)   Gegenparteien legen für den Austausch von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte Verfahren für das Risikomanagement fest, dokumentieren diese und wenden sie an. (2)   Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 enthalten Festlegungen oder Verfahren für a) die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 2, b) die Berechnung und Entgegennahme von Einschusszahlungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 3, c) die Verwaltung und Abgrenzung von Sicherheiten für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Abschnitt 5, d) die Berechnung des angepassten Werts von Sicherheiten gemäß Abschnitt 6, e) den Austausch von Informationen zwischen Gegenparteien sowie die Genehmigung und Erfassung von Ausnahmen zu den Risikomanagementverfahren gemäß Absatz 1, f) die Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die in Kapitel II genannten Ausnahmen, g) die Bestimmungen sämtlicher Vereinbarungen, die die Gegenparteien spätestens beim Abschluss des nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakts schließen müssen, darunter die Bestimmungen der Nettingvereinbarung und die Bestimmungen der Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten gemäß Artikel 3, h) die regelmäßige Überprüfung der Liquidität der auszutauschenden Sicherheiten, i) die zeitnahe Rückübertragung von Sicherheiten an die sicherungsgebende Gegenpartei durch die sicherungsnehmende Gegenpartei im Falle eines Ausfalls, und j) die regelmäßige Überwachung der Risikopositionen aus OTC-Derivatekontrakten bei gruppeninternen Geschäften und den zeitnahen Ausgleich der Verbindlichkeiten aus diesen Kontrakten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind in den Vereinbarungen sämtliche Aspekte in Bezug auf die aus den abzuschließenden, nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten erwachsenden Verpflichtungen geregelt, mindestens aber Folgendes: a) sämtliche zwischen den Gegenparteien entstehenden Zahlungsverpflichtungen; b) die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen; c) die Ereignisse, die im Zusammenhang mit nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten einen Ausfall oder eine Beendigung begründen; d) sämtliche in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen eingesetzten Berechnungsmethoden; e) die Bedingungen für die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen im Falle der Beendigung; f) der Übergang der Rechte und Pflichten im Falle der Beendigung; g) das auf die Transaktionen im Zusammenhang mit den nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten anwendbare Recht. (3)   Wenn Gegenparteien eine Nettingvereinbarung oder eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten schließen, beauftragen sie eine unabhängige Stelle mit der rechtlichen Überprüfung dieser Vereinbarungen. Diese Überprüfung kann von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden. In Bezug auf Nettingvereinbarungen gilt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Pflicht zur Durchführung einer rechtlichen Überprüfung als erfüllt, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt wurde. (4)   Die Gegenparteien legen Strategien fest, nach denen die Rechtsgültigkeit der von ihnen geschlossenen Nettingvereinbarungen und Vereinbarungen über den Austausch von Sicherheiten fortlaufend geprüft wird. (5)   Die Risikomanagementverfahren nach Absatz 1 werden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, getestet, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (6)   Gegenparteien, die Modelle für Ersteinschusszahlungen gemäß Abschnitt 4 verwenden, legen den zuständigen Behörden auf deren Antrag jederzeit alle in Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen im Zusammenhang mit den Risikomanagementverfahren vor. Artikel 3 Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten Eine Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g enthält mindestens Bestimmungen über a) die Höhe und die Art der erforderlichen Sicherheiten, b) die Abgrenzungsmaßnahmen, c) den Netting-Satz, auf den sich der Austausch von Sicherheiten bezieht, d) die Verfahren für die Meldung, Bestätigung und Anpassung von Nachschussforderungen, e) die Verfahren zur Abwicklung von Nachschussforderungen für jede Art anerkennungsfähiger Sicherheiten, f) die Verfahren, Methoden, Zeitpläne und Zuständigkeiten für die Berechnung von Einschüssen und die Bewertung von Sicherheiten, g) die Ereignisse, die als Ausfall gelten oder eine Beendigung begründen, h) die für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechtsvorschriften, i) die für die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten geltenden Rechtsvorschriften. ABSCHNITT 2 Anerkennungsfähigkeit Artikel 4 Anerkennungsfähige Sicherheiten (1)   Die Gegenparteien nehmen lediglich Sicherheiten der folgenden Anlageklassen entgegen: a) Barsicherheiten in Form von auf einem Konto gutgeschriebenen Beträgen in beliebiger Währung oder vergleichbare Geldforderungen, beispielsweise Geldmarkt-Sichteinlagen; b) Gold in Form von einzelverwahrtem Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard; c) Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten; d) Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats dieses Mitgliedstaats behandelt werden; e) Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Risikopositionen im Einklang mit Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen des Zentralstaats oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft dieses Mitgliedstaats behandelt werden; f) Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe d genannten; g) Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der in Buchstabe e genannten; h) Schuldverschreibungen von in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken; i) Schuldverschreibungen von in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen; j) Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittstaaten; k) Schuldverschreibungen v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.